Bilanzsteuerliche Behandlung von Zinsen nach § 233a AO

Zinsen auf Steuererstattungen
Eine Forderung auf Zinsen wegen einer Steuererstattung ist frühestens zu dem Bilanzstichtag zu aktivieren, der 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs liegt, für das der Anspruch auf Steuererstattung entstanden ist. Die Forderung umfasst nur die Zinsen, die bis zum Bilanzstichtag wirtschaftlich entstanden sind.
Bei Erstattungsansprüchen aus geänderten Umsatzsteuerbescheiden verweist die OFD auf die Rechtsprechung des BFH und stellt klar, dass die Aktivierung einer Forderung auf Erstattungszinsen nach Auffassung der Obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nur dann vorzunehmen, wenn der Anspruch auf Erstattungszinsen am Bilanzstichtag auch hinreichend sicher ist. Dieser Grundsatz wird mit weiteren Hinweisen und einem Praxisbeispiel verdeutlicht.
Zinszahlungen aufgrund entstandener Steuernachforderungen
Müssen Zinsen aufgrund entstandener Steuernachforderungen bezahlt werden, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Für die Bildung einer Rückstellung muss eine hinreichend konkretisierte Verpflichtung am Bilanzstichtag vorliegen.
Diese Verpflichtung liegt zu dem Zeitpunkt vor, zu dem die Steuernachforderung entsteht. Die OFD führt aus, dass die Rückstellung wegen der Verpflichtung auf Entrichtung der Zinsen demnach erstmals im Jahresabschluss des Wirtschaftsjahrs zu bilden wäre, in dem die Steuernachforderung entstanden ist: "Da aber eine Rückstellung nicht nur an Vergangenes anknüpfen, sondern auch Vergangenes abgelten muss und mit der Zinszahlung wegen entstandener Steuernachforderungen der Liquiditätsvorteil abgegolten wird, der sich aus der "verspäteten" Zahlung der Steuer für den Steuerpflichtigen ergibt, kann eine Rückstellung frühestens 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuernachforderung entstanden ist, gebildet werden." Die OFD weist darauf hin, dass eine solche Rückstellung nur die bis zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich entstandenen Zinsen umfassen kann.
OFD Frankfurt, Verfügung v. 18.7.2023, S 2133 A - 21 - St 516
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