Anwendung der Differenzbesteuerung
Differenzbesteuerung in der Rechtsprechung
In dem EuGH-Urteil v. 18.1.2017 ("Sjelle Autogenbrug", Rs. C-471/15, Haufe Index 10179729) und dem BFH-Urteil v. 23.2.2017 (V R 37/15, Haufe Index 10897765) wurde entschieden, dass die Differenzbesteuerung grundsätzlich auch dann anzuwenden ist, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er seinerseits gewonnen hat, indem er zuvor von ihm erworbene Gebrauchtfahrzeuge zerlegt hat. Es wurde klar gestellt, dass ein gänzlicher Ausschluss von der Differenzbesteuerung in diesen Fällen auch bei Nachweisschwierigkeiten nicht zulässig ist.
Änderung des UStAE und Übergangsregelung
Abschn. 25a.1. Abs. 4 UStAE wurde entsprechend angepasst. Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anwendbar. Die Finanzverwaltung lässt jedoch eine Übergangsregelung zu: Für Umsätze, die vor der Herausgabe des Schreibens, ausgeführt wurden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die frühere Fassung des UStAE anwendet.
BMF, Schreiben v. 17.7.2019, III C 2 - S 7421/19/10003 :001, veröffentlicht am 25.7.2019
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