Steuerliche Behandlung forstwirtschaftlicher Flächen
Mit Schreiben vom 18.5.2018 hat das BMF die Grundsätze dargestellt, die bei der ertragsteuerrechtlichen Behandlung von forstwirtschaftlichen Flächen als Betriebsvermögen eines Erwerbsbetriebs gelten:
Wann liegt ein Betrieb der Forstwirtschaft vor?
Besteht Eigentum an einer forstwirtschaftlichen Fläche (gleich welcher Größe) und liegt eine Gewinnerzielungsabsicht vor, genügen diese beiden Aspekte in der Regel für die Annahme einer ertragsteuerlich relevanten betrieblichen Tätigkeit (i.S. des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Dies gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sogar dann, wenn der Steuerpflichtige ohne eigene Bewirtschaftungsmaßnahmen allein schon durch den natürlichen Baumwuchs an der Fruchtziehung auf der Fläche beteiligt ist und dadurch einen Gewinn erzielen kann.
Mehrere räumlich voneinander getrennte forstwirtschaftliche Flächen bilden in der Regel einen einheitlichen Betrieb. Ob im Einzelfall mehrere selbständige Betriebe vorliegen, muss nach einer Gesamtschau der betrieblichen Verhältnisse entschieden werden - relevant ist bei dieser Beurteilung auch die Lage der einzelnen Grundstücke und Entfernung zwischen ihnen.
Forstwirtschaftliche Flächen als Betriebsvermögen
Forstwirtschaftliche Flächen, die im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen und sich in nicht zu großer räumlicher Entfernung von seinem landwirtschaftlichen Betrieb befinden, gehören unabhängig von ihrer Flächengröße zum notwendigen Betriebsvermögen des einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Eine Nutzungsüberlassung an Dritte oder eine Flächenverringerung lässt die Betriebsvermögenseigenschaft dieser Flächen nicht entfallen. Die forstwirtschaftlichen Flächen bleiben in der Regel sogar dann Betriebsvermögen, wenn das übrige Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs verpachtet, in das Privatvermögen überführt oder veräußert wird.
Die Flächen wechseln selbst dann nicht in das Privatvermögen, wenn sich der Betrieb von einem steuerlich relevanten Erwerbsbetrieb zu einem steuerlich irrelevanten Liebhabereibetrieb entwickelt, weil mit den verbliebenen forstwirtschaftlichen Flächen kein steuerlicher Totalgewinn mehr erzielt werden kann. Durch diesen betrieblichen Wandel wird keine Betriebsaufgabe bewirkt, sodass keine Auflösung der stillen Reserven und keine Überführung in das Privatvermögen erfolgen. Vielmehr müssen die bestehenden stillen Reserven gesondert festgestellt werden. Die forstwirtschaftlichen Flächen werden nur dann in das Privatvermögen überführt, wenn der Steuerpflichtige dies eindeutig und unmissverständlich erklärt und die stillen Reserven versteuert.
Können forstwirtschaftliche Flächen keinem bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsvermögen zugerechnet werden, muss nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen geprüft werden, ob ein eigenständiger (Erwerbs-)Betrieb der Forstwirtschaft besteht. Insbesondere, wenn der Steuerpflichtige keine eigenen Bewirtschaftungsmaßnahmen auf den Flächen ergreift, muss ermittelt werden, ob die Flächen nach bewertungsrechtlichen Grundsätzen der forstwirtschaftlichen Nutzung und damit einer wirtschaftlichen Einheit "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" zuzurechnen sind.
Liegt hiernach (dem Grunde nach) eine forstwirtschaftliche Tätigkeit vor und ist mindestens eine der im Eigentum des Steuerpflichtigen stehenden forstwirtschaftlichen Flächen mit Bäumen bestanden, die als selbstständiges Wirtschaftsgut "Baumbestand" zu beurteilen sind, ist ertragsteuerlich regelmäßig von einem Forstbetrieb auszugehen. In diesem Fall ist die forstwirtschaftliche Fläche notwendiges Betriebsvermögen eines Forstbetriebs (gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer forstwirtschaftlicher Flächen des Steuerpflichtigen).
Die einzelnen forstwirtschaftlichen Flächen bleiben grundsätzlich auch dann Betriebsvermögen, wenn sie einem Dritten zur Nutzung überlassen werden oder der Flächenumfang verringert wird (z.B. durch Verkauf).
Forstwirtschaftliche Flächen als Teilbetrieb
Gehören forstwirtschaftliche Flächen zum notwendigen Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, sind sie insgesamt ohne weitere sachliche Voraussetzungen als selbstständiger Teilbetrieb (i.S. des § 14 EStG) zu beurteilen, wenn mindestens eine dieser Flächen die Voraussetzungen für die Annahme eines selbstständigen Betriebs der Forstwirtschaft erfüllt.
Auch innerhalb eines bestehenden Betriebs der Forstwirtschaft oder eines forstwirtschaftlichen Teilbetriebs können einzelne forstwirtschaftliche Flächen das Merkmal eines selbstständigen Teilbetriebs erfüllen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt es hierfür, wenn von einem Forstareal eine räumlich zusammenhängende Waldfläche von einer Größe abgetrennt und übertragen (oder veräußert) wird, die der Erwerber als selbstständiges lebensfähiges Forstrevier (= Erwerbsbetrieb der Forstwirtschaft) fortführen kann.
Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht
Eine forstwirtschaftliche Tätigkeit kann auch ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden. In diesem Fall liegt eine sogenannte Liebhaberei vor. Ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht, muss nach den allgemeinen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung und unter Berücksichtigung folgender Besonderheiten geprüft werden:
Die aufzustellende Totalgewinnprognose muss grundsätzlich generationenübergreifend über den Zeitraum der durchschnittlichen Umtriebszeit des (im Forstbetrieb vorherrschenden) Baumbestands erstreckt werden. Dies gilt betriebsübergreifend auch dann, wenn der Forstbetrieb zunächst unter Nießbrauchsvorbehalt an die nächste Generation übertragen wird. In diesem Fall ist die Totalgewinnprognose ungeachtet der Entstehung zweier Forstbetriebe für einen fiktiven konsolidierten Forstbetrieb zu erstellen.
Sofern bei einer Betriebsgründung oder einem Betriebserwerb bereits hergestellte Baumbestände erworben werden, muss sich der Prognosezeitraum regelmäßig vom Zeitpunkt des Erwerbs bis zur Hiebsreife der Baumbestände bemessen.
Auch bei räumlich getrennt liegenden Flächen erfolgt die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht für den gesamten (als Einheit zu beurteilenden) Forstbetrieb bzw. forstwirtschaftlichen Teilbetrieb. Sofern der Steuerpflichtige einen landwirtschaftlichen und einen forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält oder innerhalb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl Landwirtschaft als auch Forstwirtschaft betreibt, muss die Gewinnerzielungsabsicht für beide Tätigkeitsbereiche grundsätzlich getrennt voneinander geprüft werden.
Totalgewinnprognose aufstellen
Der Totalgewinn bzw. die Totalgewinnprognose für den Forstbetrieb oder forstwirtschaftlichen Teilbetrieb muss nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen unter Beachtung der maßgeblichen Gewinnermittlungsart berechnet bzw. aufgestellt werden. Die Prognose setzt sich zusammen aus
- den in der Vergangenheit erzielten und künftig zu erwartenden laufenden Gewinnen und Verlusten und
- dem sich bei Betriebsbeendigung voraussichtlich ergebenden Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn/-verlust.
Für die bestockten Flächen muss geprüft werden, ob die Wirtschaftsgüter "Baumbestand" objektiv zur Einkünfteerzielung geeignet sind. Hierzu sind Art und Umfang des Aufwuchses im Zeitpunkt der Totalgewinnprognose zu würdigen und nach dem Nominalwertprinzip anzusetzen. Ist die objektive Totalgewinnprognose negativ, kann der Steuerpflichtige gleichwohl noch seine subjektive Gewinnerzielungsabsicht nachweisen.
Entnahme kleiner Flächen
Wird der Forstbetrieb oder der forstwirtschaftliche Teilbetrieb verkleinert und verbleiben danach nur forstwirtschaftliche Flächen mit geringer Größe, die nicht zur Annahme eines selbstständigen Forstbetriebs führen, bleiben diese grundsätzlich Betriebsvermögen. Allerdings können diese Flächen durch eine ausdrückliche und unmissverständliche Entnahmehandlung (unter Aufdeckung der stillen Reserven) in das Privatvermögen überführt werden. Die Entnahme muss auf einen bestimmten Zeitpunkt erfolgen und darf nicht zurückwirken.
Verbleiben derartige forstwirtschaftliche Flächen bei Aufgabe oder Veräußerung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Eigentum des Steuerpflichtigen, so kann der auf sie entfallende Entnahmegewinn bei entsprechender Erklärung des Steuerpflichtigen in den steuerbegünstigen Gewinn (nach §§ 14, 16, 34 EStG) einbezogen werden. Andernfalls bleiben sie fortgeführtes Betriebsvermögen.
Zeitliche Anwendung
Das BMF weist darauf hin, dass die neuen Aussagen in allen offenen Fällen anzuwenden sind.
BMF, Schreiben v. 18.5.2018, IV C 7 - S 2232/0-02, veröffentlicht am 28.5.2018.
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