Dies nach § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG i. V. m. Nr. 54 Buchst. c Doppelbuchst. cc der Anlage 2 zum UStG. Für die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung im Kalenderjahr 2017 gilt Folgendes:
Goldmünzen
Für steuerpflichtige Einfuhren von Goldmünzen muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Feinunze entspricht 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden.
Nach Tz. 174 Nr. 1 des BMF-Schreibens vom 5.8.2004 kann der Unternehmer aus Vereinfachungsgründen jedoch auch den letzten im Monat November festgestellten Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2017 ist die Metallwertermittlung dabei nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 35.830 EUR je Kilogramm vorzunehmen.
Silbermünzen
Bei der Ermittlung des Metallwerts von Silbermünzen kann der Unternehmer nach Tz. 174 Nummer 2 des BMF-Schreibens vom 5.8.2004 statt der jeweiligen Tagesnotierung aus Vereinfachungsgründen den letzten im Monat November festgestellten Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2017 ist die Wertermittlung dabei nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 493 EUR je Kilogramm vorzunehmen.
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