BMF: Kapitalmaßnahme von Google Inc. (USA) im April 2014

Im BMF-Schreiben vom 8.7.2015 wurde die Regelung getroffen, dass durch die depotführenden Kreditinstitute gem. § 43a Abs. 3 Satz 7 EStG eine Korrektur des bei der Abwicklung der Kapitalmaßnahme der Google Inc. vom April 2014 vorgenommenen Steuerabzugs vorzunehmen ist und die Anschaffungskosten der "Altaktien" auf die im Zuge der Kapitalmaßnahme eingebuchten jungen Aktien nach dem rechnerischen Bezugsverhältnis übertragen werden. In gleicher Höhe waren die Anschaffungskosten der "Altaktien" zu mindern.

Führte die Korrektur nicht zu einer vollständigen Erstattung der Kapitalertragsteuer, kann eine geänderte Festsetzung der Einkünfte aus Kapitalvermögen für 2014 unter Berücksichtigung der Kapitalmaßnahme von Google Inc. auf Grundlage des § 163 AO wie folgt erreicht werden:

Stornierung der Einbuchung des negativen Kapitalertrags im Steuerverrechnungskonto

Der Steuerpflichtige kann über sein depotführendes Institut die Stornierung der Einbuchung des negativen Kapitalertrags im Steuerverrechnungskonto veranlassen. Es bleibt bei der Änderung der Anschaffungskosten. Das depotführende Institut bescheinigt nach § 20 Abs. 3a EStG, dass:

  • die Korrektur (Einbuchung des negativen Kapitalertrags) nicht vorgenommen wurde oder wieder storniert worden ist und künftig nicht mehr erfolgen wird
  • die Übertragung der Anschaffungskosten der Altaktien auf die im Zuge der Kapitalmaßnahme eingebuchten jungen Aktien nach dem rechnerischen Bezugsverhältnis unverändert bleibt.

Beantragung einer Festsetzung wegen des Steuereinbehalts

Der Steuerpflichtige beantragt (nach Korrektur des Steuerverrechnungskontos) gem. § 163 AO für 2014 eine Festsetzung wegen des Steuereinbehalts für die Kapitalmaßnahme von Google Inc. unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung, wonach es sich bei dieser Kapitalmaßnahme nicht um einen steuerpflichtigen Kapitalertrag handelte. Mit dem Antrag sind die Bescheinigung des depotführenden Instituts nach § 20 Abs. 3a EStG, die Abrechnung der Kapitalmaßnahme durch das depotführende Institut im Jahr 2014 und die für die Durchführung der Festsetzung erforderlichen Steuerbescheinigungen 2014 vorzulegen.

Ermittlung des auf die Kapitalmaßnahme entfallenden Kapitalertrags

Aus der Abrechnung der Kapitalmaßnahme ist der auf die Kapitalmaßnahme entfallende Kapitalertrag zu ermitteln.

  • Wenn der auf die Kapitalmaßnahme entfallende Kapitalertrag die nach den Vorschriften des § 20 EStG ermittelten Einkünfte nicht übersteigt, erfolgt eine Erstattung in Höhe der rechnerisch auf die Kapitalmaßnahme entfallende Kapitalertragsteuer.
  • Übersteigt der auf die Kapitalmaßnahme entfallende Kapitalertrag die nach den Vorschriften des § 20 EStG ermittelten Einkünfte, ist ein Verlust gem. § 20 Abs. 6 EStG in Höhe der Differenz zwischen dem auf die Kapitalmaßnahme entfallenden Kapitalertrag und den nach den Vorschriften des § 20 EStG ermittelten Einkünften zu berücksichtigen. Zudem erfolgt die Erstattung der erhobenen und rechnerisch auf die Kapitalmaßnahme entfallenden Kapitalertragsteuer.

Dies gilt auch für im Fall der Günstigerprüfung zu berücksichtigende Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Zwei anschauliche Beispiele mit Lösungen finden sich in dem BMF-Schreiben.

BMF, Schreiben v. 23.3.2016, IV C 1 - S 2252/09/10004 :003

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Schlagworte zum Thema:  Depot, Steuerabzug, Kapitalertragsteuer