Kapitalmaßnahme von Google Inc. (USA) im April 2014
Führte die Korrektur nicht zu einer vollständigen Erstattung der Kapitalertragsteuer, kann eine geänderte Festsetzung der Einkünfte aus Kapitalvermögen für 2014 unter Berücksichtigung der Kapitalmaßnahme von Google Inc. auf Grundlage des § 163 AO wie folgt erreicht werden:
Stornierung der Einbuchung des negativen Kapitalertrags im Steuerverrechnungskonto
Der Steuerpflichtige kann über sein depotführendes Institut die Stornierung der Einbuchung des negativen Kapitalertrags im Steuerverrechnungskonto veranlassen. Es bleibt bei der Änderung der Anschaffungskosten. Das depotführende Institut bescheinigt nach § 20 Abs. 3a EStG, dass:
- die Korrektur (Einbuchung des negativen Kapitalertrags) nicht vorgenommen wurde oder wieder storniert worden ist und künftig nicht mehr erfolgen wird
- die Übertragung der Anschaffungskosten der Altaktien auf die im Zuge der Kapitalmaßnahme eingebuchten jungen Aktien nach dem rechnerischen Bezugsverhältnis unverändert bleibt.
Beantragung einer Festsetzung wegen des Steuereinbehalts
Der Steuerpflichtige beantragt (nach Korrektur des Steuerverrechnungskontos) gem. § 163 AO für 2014 eine Festsetzung wegen des Steuereinbehalts für die Kapitalmaßnahme von Google Inc. unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung, wonach es sich bei dieser Kapitalmaßnahme nicht um einen steuerpflichtigen Kapitalertrag handelte. Mit dem Antrag sind die Bescheinigung des depotführenden Instituts nach § 20 Abs. 3a EStG, die Abrechnung der Kapitalmaßnahme durch das depotführende Institut im Jahr 2014 und die für die Durchführung der Festsetzung erforderlichen Steuerbescheinigungen 2014 vorzulegen.
Ermittlung des auf die Kapitalmaßnahme entfallenden Kapitalertrags
Aus der Abrechnung der Kapitalmaßnahme ist der auf die Kapitalmaßnahme entfallende Kapitalertrag zu ermitteln.
- Wenn der auf die Kapitalmaßnahme entfallende Kapitalertrag die nach den Vorschriften des § 20 EStG ermittelten Einkünfte nicht übersteigt, erfolgt eine Erstattung in Höhe der rechnerisch auf die Kapitalmaßnahme entfallende Kapitalertragsteuer.
- Übersteigt der auf die Kapitalmaßnahme entfallende Kapitalertrag die nach den Vorschriften des § 20 EStG ermittelten Einkünfte, ist ein Verlust gem. § 20 Abs. 6 EStG in Höhe der Differenz zwischen dem auf die Kapitalmaßnahme entfallenden Kapitalertrag und den nach den Vorschriften des § 20 EStG ermittelten Einkünften zu berücksichtigen. Zudem erfolgt die Erstattung der erhobenen und rechnerisch auf die Kapitalmaßnahme entfallenden Kapitalertragsteuer.
Dies gilt auch für im Fall der Günstigerprüfung zu berücksichtigende Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Zwei anschauliche Beispiele mit Lösungen finden sich in dem BMF-Schreiben.
BMF, Schreiben v. 23.3.2016, IV C 1 - S 2252/09/10004 :003
Weitere News zu diesem Thema:
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
11.1865
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.944
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.929
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.2126
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.033
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.611
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.480
-
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
2.23237
-
1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.489
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
1.054
-
FAQ zur Einführung der verpflichtenden E-Rechnung
20.11.2024
-
Ertragsteuerliche Behandlung von Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten
19.11.2024
-
Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
14.11.2024
-
Hilfsmittelerlass 2025 wurde veröffentlicht
12.11.2024
-
Lohnsteuerliche Behandlung der Aufwendungen für sicherheitsgefährdete Arbeitnehmer
12.11.2024
-
Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen und Auslandstätigkeitserlass
06.11.2024
-
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2025
31.10.2024
-
Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie GuV
31.10.2024
-
Start des Rückmeldeverfahrens der NRW-Soforthilfe 2020
31.10.2024
-
Neues Verfahren zur digitalen Belegeinreichung
28.10.2024