Leistungsort bei Kongressen
Die Finanzverwaltung überträgt dabei die Regelungen für Messen und Ausstellungen auch auf Kongresse:
Bei der Überlassung von Standflächen auf Messen und Ausstellungen durch die Veranstalter an die Aussteller handelt es sich um sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück. Werden daneben weitere Leistungen an die Aussteller erbracht und sind diese Leistungen insgesamt als einheitliche Leistung (sog. Veranstaltungsleistung) anzusehen, bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG, wenn der Leistungsempfänger ein Leistungsempfänger i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG ist (vgl. Abschn. 3a.4 Abs. 1 und 2 UStAE).
Überlässt ein Unternehmer einem Kongressveranstalter ein Kongresszentrum oder Teile hiervon einschließlich des Veranstaltungsequipments und erbringt er daneben zahlreiche Dienstleistungen vor, während und nach dem Kongress an den Veranstalter, ist die Regelung für Veranstaltungsleistungen entsprechend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind jedoch Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen. Diese sind als eigenständige Leistungen zu beurteilen.
Darüber hinaus fügt das BMF der Liste der potenziellen (Zusatz-)Leistungen in Abschn. 3a.4 Abs. 2 Satz 2 UStAE einen weiteren Punkt hinzu, nämlich die Gestellung von Hosts und Hostessen. Der Leistungsort für diese Personalgestellung richtet sich je nach Empfänger nach § 3a Abs. 1, 2, 4 Sätze 1 und 2 Nr. 7 oder Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 UStG.
Die Regelungen des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Finanzverwaltung beanstandet es jedoch - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht, wenn die Unternehmer abweichend von der Neuregelung (Abschn. 3a.4 Abs. 2a UStAE) bis zum 31.5.2015 erbrachte Leistungen als Umsätze im Zusammenhang mit einem Grundstück (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG) behandelt haben bzw. behandeln.
BMF, Schreiben v. 21.5.2015, IV D 3 - S 7117-a/0 :001
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