Muster der Umsatzsteuererklärung 2017
Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2017 werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt:
- USt 2 A Umsatzsteuererklärung 2017
- Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung 2017
- Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2017
- USt 2 E Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2017
- USt 4 E Anleitung zur Anlage UR 2017
Grund für die frühzeitige Veröffentlichung der Vordrucke für 2017 ist eine Änderung aus dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (v. 18.7.2016, BGBl 2016 I S. 1679), durch die § 150 Abs. 7 und § 155 Abs. 4 AO mit Wirkung zum 1.1.2017 neu gefasst werden. Danach müssen Steuererklärungen, die nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben oder nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden und die nach § 155 Abs. 4 Satz 1 AO zu einer ausschließlich automationsgestützten Steuerfestsetzung führen können, es dem Steuerpflichtigen ermöglichen, in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung Angaben zu machen, die nach seiner Auffassung Anlass für eine Bearbeitung durch Amtsträger sind.
Wenn über die Angaben in der Umsatzsteuererklärung hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte berücksichtigt werden sollen, muss der Unternehmer im Vordruckmuster USt 2 A ab dem Besteuerungszeitraum 2017 in Zeile 22 (Kennzahl 123) eine „1“ eintragen. Gleiches gilt, wenn bei den in der Steuererklärung erfassten Angaben bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt wurde. Diese Angaben sind in einer vom Unternehmer zu erstellenden gesonderten Anlage zu machen, welche mit der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“ zu kennzeichnen ist.
Hinweis: Die technischen Vorgaben zur Erstellung der Vordrucke entsprechen denen der Vordrucke für 2016 und werden daher nicht hier wiedergegeben.
Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Im Rahmen der Veröffentlichung der Vordrucke für 2017 wird Abschn. 18.1 Abs. 2 Satz 2 UStAE gestrichen, wonach eine "unbillige Härte" (die zur Abgabe einer Steuererklärung "auf Papier" berechtigt) anzunehmen war, wenn der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Kalenderjahr eingestellt hat oder das Finanzamt einen kürzeren Besteuerungszeitraum als das Kalenderjahr bestimmt hat.
Frühzeitige Veröffentlichung wird beibehalten
Auch in den kommenden Jahren sollen die Vordrucke stets vor dem jeweiligen Jahresbeginn veröffentlicht werden. Unternehmern, die ihr Unternehmen im laufenden Jahr einstellen und daher vor Jahresende zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, wird es so ermöglicht, den für das entsprechende Kalenderjahr gültigen Vordruck zu verwenden bzw. ihrer grundsätzlichen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuererklärung nachzukommen.
Die Grundsätze des Schreibens sind ab 01.01.2017 anzuwenden.
BMF, Schreiben v. 4.10.2016, III C 3 - S 7344/16/10003
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
11.1865
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.944
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.929
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.2126
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.033
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.611
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.480
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
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