BMF: Pauschbeträge für Sachentnahmen 2014

Das BMF hat die für das Jahr 2014 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekanntgegeben.

Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.

Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.

Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.

Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

 

Gewerbezweig

Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer

ermäßigter Steuersatz

voller Steuersatz

insgesamt

EUR

EUR

EUR

Bäckerei

1.176

397

1.573

Fleischerei

912

820

1.732

Gaststätten aller Art

 

 

 

a) mit Abgabe von kalten Speisen

1.150

965

2.115

b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

1.586

1.731

3.317

Getränkeeinzelhandel

93

291

384

Café und Konditorei

1.137

635

1.772

Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)

635

67

702

Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)

1.295

740

2.035

Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)

291

212

503

 

BMF, Schreiben v. 16.12.2013, IV A 4 - S 1547/13/10001-01