BMF: Sanierungsgewinne und Mitteilungspflichten

Unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 11.12.2015 wird Rn. 14 des BMF-Schreibens vom 27.3.2003 aufgehoben.

Billigkeitsmaßnahmen, Mitwirkung des BMF

Das BMF-Schreiben vom 11.12.2015 (IV A 3 - S 0336/07/10010) regelt die Mitwirkung des BMF bei Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung oder Erhebung von Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, und von Zinsen auf solche Steuern.

Sanierungsgewinne: Steuerstundung und Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen

Rn. 14 des BMF-Schreibens vom 27.3.2003 besagt, dass die Mitwirkungspflichten des BMF nicht für Fälle der Anwendung dieses BMF-Schreibens gelten. Allerdings sind diese Fälle, soweit sie die im BMF-Schreiben vom 2.1.2002 genannten Betrags- oder Zeitgrenzen übersteigen, dem BMF mitzuteilen.

BMF, Schreiben v. 5.4.2016, IV C 6 - S 2140/07/10001


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