Wann Beiträge zum Crowdfunding als Spende abzugsfähig sind

Das BMF äußert sich, wann Einzahlungen in Crowdfunding-Projekte steuerlich als Spenden absetzbar sind. Für den Sonderausgabenabzug ist dabei von zentraler Bedeutung, ob die „Crowd“ für ihre Unterstützung eine Gegenleistung erhält.

Als Crowdfunding werden Finanzierungsmodelle bezeichnet, bei denen Personen mit Kleinbeträgen in Projekte, Produkte oder Geschäftsideen investieren. Diese Form der Mittelakquise, die meist über das Internet erfolgt, lässt sich wohl am ehesten mit „Schwarmfinanzierung“ übersetzen. Häufig werden die durchzuführenden Projekte oder zu entwickelnden Produkte zunächst von einem Projektveranstalter auf einer Internetplattform (sog. „Crowdfunding-Portal“) vorgestellt, um dann Gelder zum Erreichen eines (häufig) festen Finanzierungsziels einzuwerben.

BMF äußert sich zum Spendenabzug

Das BMF)hat sich mit Schreiben vom 15.12.2017 mit der spendenrechtlichen Beurteilung des Crowdfundings auseinander gesetzt. Danach gilt:

Das klassische Crowdfunding wird in der Regel von Start-Up-Unternehmen für eine möglichst effiziente Form der Anlauffinanzierung genutzt. Wer ein solches Projekt unterstützt, erhält für seinen investierten (Geld-)Beitrag eine Gegenleistung. Regelmäßig wird den Unterstützern (= der „Crowd“) später eine Ausfertigung des jeweiligen Projektergebnisses (z.B. das produzierte technische Wirtschaftsgut) überlassen.

Das BMF weist darauf hin, dass Einzahlungen in derartige Modelle aufgrund der bestehenden Gegenleistung nicht als Spende (nach § 10b EStG) abziehbar sind. Der Sonderausgabenabzug setzt voraus, dass die Spende ohne Erwartung eines besonderen Vorteils an den Zuwendungsempfänger fließt - die Spendenmotivation muss im Vordergrund stehen.

Hinweis: Bei fehlender Unentgeltlichkeit der Spende ist der Abzug nicht nur bei der Einkommensteuer ausgeschlossen (§ 10b EStG), sondern auch bei der Körperschaftsteuer (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG) und der Gewerbesteuer (§ 9 Nr. 5 GewStG). Eine steuerliche Berücksichtigung ist nur gerechtfertigt, wenn die Spende ausschließlich zur Förderung des Gemeinwohls verwendet wird.

Einzahlungen der „Crowd“ können bei einer einheitlichen Gegenleistung zudem nicht in ein angemessenes Entgelt und eine (absetzbare) unentgeltliche Leistung aufgeteilt werden, denn auch bei einer Teilentgeltlichkeit fehlt der Zuwendung insgesamt die erforderliche Uneigennützigkeit (BFH, Urteil v. 2.8.2006, XI R 6/03).

Das BMF erklärt, dass ein Spendenabzug beim klassischen Crowdfunding regelmäßig an der vorhandenen Gegenleistung oder der fehlenden Steuerbegünstigung des Zuwendungsempfängers scheitert.

Erfolgversprechender ist der steuerliche Spendenabzug beim sog. „Spenden-Crowdfunding“. Hierunter fasst das BMF anlassbezogene Spendensammlungen, die in der Regel ein festes Sammlungsziel haben. Nur wenn das Sammlungsziel rechtzeitig erreicht wird, leitet das Crowdfunding-Portal die eingesammelten Mittel an die jeweiligen Projektveranstalter weiter. Dabei erhalten die „Crowd“ und das Portal keine Gegenleistung für die Zuwendungen.

Zuwendungsbestätigungen dürfen ausgestellt werden

Nach dem BMF-Schreiben darf der Empfänger der Geldmittel eine steuerliche Zuwendungsbestätigung (nach § 50 Abs. 1 EStDV) ausstellen, sofern er eine steuerbegünstigte Körperschaft (nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. § 51 ff. AO) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Es gelten dann die allgemeinen gemeinnützigkeits- und spendenrechtlichen Regelungen. Ob ein Spendenabzug steuerlich zulässig ist, hängt dann von den Eigenschaften der Beteiligten und den rechtlichen Verbindungen zwischen ihnen ab.

Wer darf Zuwendungsbestätigungen ausstellen?

Für das Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen beim Spenden-Crowdfunding müssen drei Fallgestaltungen unterschieden werden:

Crowdfunding-Portal ist Treuhänder

Sofern das Crowdfunding-Portal lediglich als Treuhänder für den Projektveranstalter auftritt und die vereinnahmten (Geld-)Mittel an diesen weiterleitet, darf der Projektveranstalter selbst die Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Hierfür müssen nach dem BMF-Schreiben folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Veranstalter: Der Projektveranstalter muss eine steuerbegünstigte Körperschaft (nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. § 51 ff. AO) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein.
  • Unterstützer: Die „Crowd“ darf für ihre Zuwendungen keine Gegenleistung erhalten, sondern allenfalls ein rein symbolisches „Dankeschön“ (beispielsweise den Rechenschaftsbericht über die Durchführung des finanzierten Projekts).
  • Projekt: Das finanzierte Projekt muss zur Verwirklichung der steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke des Projektveranstalters durchgeführt werden.
  • Zuordnung: Die Spenden müssen zweifelsfrei dem jeweiligen Zuwendenden zugeordnet werden können. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Crowdfunding-Portal die Namen und Adressen der Spender sowie die Höhe des jeweiligen Spendenbetrags in Form einer Spenderliste dokumentiert und gemeinsam mit den Spendenmitteln an den Projektveranstalter übermittelt.

Hinweis: Das BMF weist darauf hin, dass bei diesen treuhänderischen Crowdfunding-Spenden nicht die Nachweiserleichterungen des § 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStDV gelten, nach denen Spenden bis zu einem Betrag von 200 EUR lediglich per Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung der Bank nachgewiesen werden können. Ursächlich hierfür ist, dass diese Vereinfachungsregeln ausschließlich für den Zahlungsverkehr zwischen zwei Beteiligten gelten - und nicht für Treuhandverhältnisse. Deshalb bleibt in Treuhandfällen eine „reguläre“ Zuwendungsbestätigung auch für den steuerlichen Abzug von Kleinspenden bis 200 EUR erforderlich. 

Crowdfunding-Portal ist Förderkörperschaft

Das Crowdfunding-Portal selbst darf Zuwendungsbestätigungen ausstellen, wenn die vier vorgenannten Voraussetzungen (zu Veranstalter, Unterstützer, Projekt und Zuordnung) erfüllt sind und das Portal selbst als sogenannte Förderkörperschaft nach § 58 Nr. 1 AO steuerbegünstigt ist.

Hinweis: Hierunter fallen Körperschaften, die Zuwendungsmittel für eigene Rechnung vereinnahmen und in Verwirklichung ihrer eigenen satzungsmäßigen Zwecke an steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts weiterleiten.

In dieser Fallkonstellation können Spenden bis 200 EUR dem Finanzamt auch per Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung der Bank nachgewiesen werden.

Crowdfunding-Portal ist Zuwendungsempfänger

Das Crowdfunding-Portal darf auch dann Zuwendungsbestätigungen ausstellen, wenn es selbst Projektveranstalter ist (und eine steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts).

Crowdinvesting und Crowdlending

Beim Crowdinvesting wird die „Crowd“ finanziell am Projekterfolg beteiligt, indem ihre Investitionen eigenkapitalähnlichen Charakter besitzen. Beim Crowdlending vergibt die „Crowd“ ein Darlehen zu einem vereinbarten Zinssatz; der Projektveranstalter tritt dabei als Darlehensnehmer auf.

Sofern Mitglieder der „Crowd“ ihr Vermögen durch diese Investments lediglich umschichten, scheidet ein Spendenabzug aus, weil eine abzugsfähige Spende voraussetzt, dass der Geldgeber endgültig wirtschaftlich belastet ist.

BMF, Schreiben v. 15.12.2017, IV C 4 - S 2223/17/10001.


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