Abstandnahme vom Steuerabzug bei sog. "abgesetzten Beständen"
Durch die Verlagerung des Steuerabzugs bei girosammelverwahrten inländischen Aktien auf die letzte inländische auszahlende Stelle durch das OGAW-IV-Umsetzungsgesetz vom 25.6.2011 (BStBl I S. 1126) nimmt der Schuldner der Kapitalerträge den Steuerabzug allerdings nicht mehr vor. Vielmehr wird die Bruttodividende über die Hauptzahlstelle der ausschüttenden Aktiengesellschaft an Clearstream Banking (Clearstream) weitergeleitet. Clearstream nimmt auf Grundlage des belieferten Bestandes zum Dividendenstichtag die Verteilung der Dividende im Rahmen des Dividendenregulierungsprozesses vor. Clearstream behält entweder selbst Kapitalertragsteuer als letzte inländische auszahlende Stelle ein oder leitet die Bruttodividende über die Verwahrkette an die letzte inländische auszahlende Stelle weiter, die in diesem Fall den Steuerabzug vornimmt.
Eine inländische auszahlende Stelle kann allerdings nicht vom Steuerabzug nach § 50d Abs. 2 EStG Abstand nehmen, da dies nach dem Wortlaut der Norm dem Schuldner der Kapitalerträge vorbehalten ist.
Um auch zukünftig die Abstandnahme vom Steuerabzug in den Fällen der Schachtelbeteiligung nach § 43b EStG zu gewährleisten, haben Kunden von Clearstream jedoch die Möglichkeit, bei Clearstream verwahrte (Teil-)Bestände als sog. „abgesetzte Bestände“ zu behandeln. Die „abgesetzten Bestände“ werden auf einem besonderen Unterkonto verbucht. Der Kunde erhält über die Absetzung eine Anzeige.
Die Absetzung bewirkt, dass Clearstream für diese Bestände die Dividende nicht von der Hauptzahlstelle anfordert, weil diese Bestände nicht am Dividendenregulierungsprozess der Clearstream Banking teilnehmen. Die Auszahlung der Dividende erfolgt in diesem Fall durch die Hauptzahlstelle der ausschüttenden Aktiengesellschaft. Es wird in diesen Fällen nicht beanstandet, wenn die Hauptzahlstelle des Emittenten gegen Vorlage einer Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG und des Nachweises der Absetzung des Bestandes die Dividende ohne Steuerabzug an den Gläubiger der Kapitalerträge auszahlt.
BMF, Schreiben v. 5.7.2013, IV C 1 - S 2411/0 :001
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
7.5485
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
4.926
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
3.543
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
1.922
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
1.8896
-
Offenlegung der Jahresabschlüsse bis zum 2.4.2024
1.815
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.530
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.294
-
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
1.03441
-
1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
961
-
Kleinbetragsregelung im Erhebungsverfahren
09.01.2025
-
Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2025
08.01.2025
-
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Belarus ausgesetzt
08.01.2025
-
Neuer Umwandlungssteuererlass veröffentlicht
07.01.2025
-
Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt
07.01.2025
-
Änderungen des UStAE zum 31.12.2024
30.12.2024
-
Widerlegen einer Umgehungsgestaltung bei der Hinzurechnungsbesteuerung
23.12.2024
-
Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
20.12.2024
-
Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
20.12.2024
-
Von Luftfahrtunternehmen gewährte unentgeltliche oder verbilligte Flüge
17.12.2024