![BMF: Steuerfreie Umsätze für die Seeschifffahrt BMF: Steuerfreie Umsätze für die Seeschifffahrt](https://www.haufe.de/image/binnenschifffahrt-auf-dem-rhein-239694-2.jpg?trafo=4x3&width=300&digest=7MHHG33ItIxbWNYFMc06ZIngSJJyOcm0YiyxHoEw-jU%3D)
In Abschn. 8.1 Abs. 7 UStAE wird der einleitende Teil des Satzes 1 wie folgt gefasst:
"Zu den in § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen gehören unter der Voraussetzung, dass die Leistungen unmittelbar an Betreiber eines Seeschiffes oder an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger bewirkt werden, insbesondere:".
Die Regelung ist auf Umsätze anzuwenden, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieses Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I ausgeführt werden.