Übermittlung der Anlage EÜR 2017

Anlage EÜR: Pflicht zur elektronischen Abgabe
Verpflichtet zu dieser Datenübertragung sind ab dem Veranlagungszeitraum 2017 grundsätzlich alle Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung (Mehr zum Thema auf Ihrem Produkt Haufe Index 1633775) ermitteln. Nur in Härtefällen kann das Finanzamt auf die Übermittlung der standardisierten Anlage EÜR nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz verzichten. Die bisherige Regelung, dass bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 EUR die Abgabe einer formlosen Einnahmenüberschussrechnung als ausreichend angesehen worden ist, entfällt damit.
BMF, Mitteilung v. 30.3.2017
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
9.2325
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.815
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
5.552
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.1066
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.079
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Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
2.841
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.201
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.893
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Finanzämter starten mit den Einkommensteuererklärungen
1.526
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Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
1.358
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Direktverbrauch aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung
08.04.2025
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Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Betätigung
07.04.2025
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Großangelegte Kontrollaktion beim Action Day gegen Schattenbanken
07.04.2025
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Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
07.04.2025
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Merkblatt zur Transaktionsmatrix nach § 90 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO
04.04.2025
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CbC Reporting bei transparenten Personengesellschaften und CbCR-Safe-Harbour
04.04.2025
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Kein Vorläufigkeitsvermerk wegen Besteuerung der Renten
02.04.2025
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Entfristung der Ergänzung der Konsultationsvereinbarung zum DBA Schweiz
01.04.2025
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Amtliche Muster für Vollmachten im Besteuerungsverfahren
31.03.20252
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Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer
28.03.2025