Umqualifizierung von Einkünften nach § 20 EStG in Einkünfte nach § 17 EStG
Denn durch dieses wurde ein Veräußerungstatbestand nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst und im Fall eines Veräußerungsgewinns ein Steuerabzug nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EStG bzw. im Fall eines Veräußerungsverlusts ggf. eine Verlustverrechnung nach § 43a Abs. 3 EStG vorgenommen.
Die Behandlung als Veräußerungstatbestand nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG beim Kapitalertragsteuerabzug ist im Rahmen der Veranlagung zu korrigieren, wenn festgestellt wird, dass es sich um einen Veräußerungsgewinn oder -verlust aus einer nach § 17 EStG relevanten Beteiligung handelt. In diesen Fällen ist einerseits bei Veranlagung der Einkünfte die kapitalertragsteuerliche Behandlung durch das depotführende Institut zu berücksichtigen, andererseits sind aber auch beim depotführenden Institut die Folgewirkungen aus der Umqualifizierung der Einkünfte durch das Finanzamt zu beachten.
Die Behandlung als Veräußerungsgeschäft nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG durch das depotführende Institut kann zur Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen oder Aktienverlusten führen und beeinflusst dann die insgesamt für den Kunden abgeführte Kapitalertragsteuer. In der Steuerbescheinigung (Muster I des BMF-Schreibens vom 20.12.2012, BStBl 2013 I S. 36) wird die Veräußerung in den saldiert ausgewiesenen Beträgen berücksichtigt.
Es sind 5 Fallgruppen zu unterscheiden, welche in dem BMF-Schreiben näher ausgeführt werden. Hierbei wird unterstellt, dass auf Ebene des depotführenden Institutes etwaige Verluste aus Aktien bzw. allgemeine Verluste vorrangig mit anderen Aktiengewinnen und erst danach mit einem Gewinn aus der Veräußerung der nach § 17 EStG relevanten Beteiligung verrechnet wurden bzw. etwaige Gewinne aus Aktiengeschäften vorrangig mit Verlusten aus anderen Aktiengeschäften verrechnet wurden, bevor eine Verrechnung des Verlusts aus der Veräußerung der nach § 17 EStG relevanten Beteiligung erfolgt ist.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
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