Umsatzsteuer bei Sale-and-lease-back-Geschäften
Abweichend von den bisher üblichen sale-and-lease-back-Vertragsgestaltungen handelt es sich dann nicht um eine steuerfreie Gewährung eines Kredits i. S. d. § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG, wenn die Anschaffung des Leasinggegenstandes durch den Käufer und Leasinggeber überwiegend durch ein Darlehen des Verkäufers und Leasingnehmers finanziert wird. Hierin ist eine sonstige steuerpflichtige Leistung des Käufers und Leasinggebers zu sehen, dessen Schwerpunkt in der Mitwirkung an einer bilanziellen Gestaltung des Leasingnehmers liegt.
Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wird in Abschn. 3.5 Abs. 7 wie folgt geändert:
Nach Satz 5 wird nach Beispiel 3 folgender neuer Satz 6 angefügt:
„6Ist ein sale-and-lease-back-Geschäft hingegen maßgeblich darauf gerichtet, dem Verkäufer und Leasingnehmer eine vorteilhafte bilanzielle Gestaltung zu ermöglichen und hat dieser die Anschaffung des Leasinggegenstandes durch den Käufer und Leasinggeber überwiegend mitfinanziert, stellt das Geschäft keine Lieferung mit nachfolgender Rücküberlassung und auch keine Kreditgewährung dar, sondern eine steuerpflichtige sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG, die in der Mitwirkung des Käufers und Leasinggebers an einer bilanziellen Gestaltung des Verkäufers und Leasingnehmers besteht (vgl. BFH-Urteil vom 6. 4. 2016, V R 12/15, BStBl 2017 II S. xxx).“
Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
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