Wirksamkeit einer elektronischen Einspruchsrücknahme
Dies wird aus § 357 Abs. 1 Satz 2 AO abgeleitet, wonach es genügt, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat.
Bei Bund und Ländern besteht Einvernehmen, dass Gleiches auch für die Einspruchsrücknahme gilt:
Ein Einspruch kann auch elektronisch ohne qualifizierte elektronische Signatur zurückgenommen werden. Dies ist zwar nicht explizit geregelt, folgt jedoch daraus, dass § 362 Abs. 1 Satz 2 AO zur Form der Rücknahmeerklärung auf § 357 Abs. 1 AO - und somit auch auf dessen Satz 2 - verweist.
FinMin Hamburg, Erlass v. 20.7.2012, 51 - S 0622 - 007/12
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