FinMin: Wirksamkeit einer elektronischen Einspruchsrücknahme

In Nr. 1 Satz 2 AEAO zu § 357 ist geregelt, dass ein Einspruch unter der Voraussetzung der Zugangseröffnung auch elektronisch eingelegt werden kann, ohne dass es einer qualifizierten elektronischen Signatur bedarf (in Hamburg ist der Zugang eröffnet).

Dies wird aus § 357 Abs. 1 Satz 2 AO abgeleitet, wonach es genügt, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat.

Bei Bund und Ländern besteht Einvernehmen, dass Gleiches auch für die Einspruchsrücknahme gilt:

Ein Einspruch kann auch elektronisch ohne qualifizierte elektronische Signatur zurückgenommen werden. Dies ist zwar nicht explizit geregelt, folgt jedoch daraus, dass § 362 Abs. 1 Satz 2 AO zur Form der Rücknahmeerklärung auf § 357 Abs. 1 AO - und somit auch auf dessen Satz 2 - verweist.

FinMin Hamburg, Erlass v. 20.7.2012, 51 - S 0622 - 007/12


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