Getrennte Veranlagung von Ehegatten entfällt
Ehegatten können ab dem Veranlagungszeitraum 2013 keine getrennte Veranlagung mehr beantragen. Der Gesetzgeber hat die Veranlagungs- und Tarifvarianten von Ehegatten mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 neu geregelt. Ab 2013 können Ehegatten zwischen einer Einzelveranlagung mit Grundtarif und einer Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting wählen. Darüber hinaus bestehen noch das Verwitwetensplitting und das "Sondersplitting" im Trennungsjahr fort.
Die OFD Frankfurt am Main erklärt mit Verfügung vom 20.8.2012, welche Unterschiede zwischen der auslaufenden getrennten Veranlagung und der neuen Einzelveranlagung von Ehegatten bestehen und wann nach neuer Rechtslage noch eine Änderung der zunächst gewählten Veranlagungsart möglich ist. Danach gilt:
Zuordnung von Kosten
Bei der getrennten Veranlagung konnten bisher bestimmte Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Aufwendungen für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen frei unter den Ehegatten aufgeteilt werden, sodass eine steueroptimierende Gestaltung möglich war. Die OFD weist darauf hin, dass diese freie Zuordnung in der neuen Einzelveranlagung von Ehegatten nicht mehr möglich ist. Die Kosten müssen nun demjenigen zugerechnet werden, der sie wirtschaftlich getragen hat (Prinzip der Individualbesteuerung). Sofern die Eheleute sich einig sind (übereinstimmender Antrag), darf aus Vereinfachungsgründen aber eine hälftige Aufteilung der Kosten vorgenommen werden.
Zumutbare Belastung wird einzeln ermittelt
Außergewöhnliche Belastungen wirken sich nur steuermindernd aus, sofern sie die sogenannte zumutbare Belastung übersteigen. Dieser Eigenanteil richtet sich nach dem Familienstand, der Anzahl der Kinder und der Höhe des Einkommens des Steuerpflichtigen. Bei der bisherigen getrennten Veranlagung wurde die zumutbare Belastung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten errechnet. Die OFD weist darauf hin, dass eine solche Zusammenrechnung im Fall der Einzelveranlagung von Ehegatten nicht mehr erfolgt. Vielmehr wird die zumutbare Belastung nun nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte jedes einzelnen Ehegattens bestimmt.
Änderung der Veranlagungsart
Bislang konnten Ehegatten die Wahl der Veranlagungsart, die sie bei Abgabe der Steuererklärung getroffen hatten, beliebig oft ändern - und zwar bis zur Bestandskraft des Steuerbescheides oder im Rahmen von Änderungsveranlagungen.
Künftig wird die Veranlagungsart für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch die Abgabe der Steuererklärung bindend. Sobald der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist, ist eine Änderung der Veranlagungsart nur noch möglich, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, wird aufgehoben, geändert oder berichtigt;
- dem Finanzamt wird die Änderung der Veranlagungsart bis zum Eintritt der Bestandskraft des Änderungs- bzw. Berichtigungsbescheides mitgeteilt;
- aufgrund der Änderung der Veranlagungsart fällt die Einkommensteuer der Ehegatten insgesamt niedriger aus.
Besondere Veranlagung
Auch die sogenannte besondere Veranlagung (§ 26c EStG) wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2013 aufgehoben. Diese Veranlagungsvariante war hauptsächlich wegen des bis 2003 geltenden Haushaltsfreibetrags relevant. Seit 2004 hatte diese Veranlagungsvorschrift kaum mehr Bedeutung für die Praxis.
OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 20.8.2012, S 2262 A – 10 – St 216
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