Häusliches Arbeitszimmer einer GmbH

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung dürfen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG den Gewinn nicht mindern. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Gilt diese Abzugsbeschränkung auch für die Besteuerung einer GmbH?
Gesellschafter vermietet ein Arbeitszimmer an seine GmbH
In einem Fall des FG München vermietete der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in einer von ihm angemieteten Wohnung in K an seine GmbH zwei Büroräume mit ca. 35 m² für einen monatlichen Mietpreis von 352,79 EUR.
Nach Auffassung des Finanzamts wurde das Mietverhältnis nicht wie unter fremden Dritten ausgestaltet und auch nie als solches tatsächlich durchgeführt. Es sei im schriftlichen Mietvertrag weder eine Vereinbarung über die Bedingungen der Nutzung der überlassenen Räume noch eine Abrede über die Zahlung der Mietnebenkosten getroffen worden. Bei den gemieteten Räumen handle es sich um eine Wohnung und nicht um Büroräume.
Das Finanzamt behandelte die Mietzahlungen von jährlich 4.233 EUR bei der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung.
FG München: Keine verdeckte Gewinnausschüttung
Das FG München gab der Klage der GmbH statt (Urteil v. 19.4.2021, 7 K 1162/19). Den Anforderungen an den formellen Fremdvergleich bei einem Mietvertrag zwischen Gesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter wird Genüge getan, wenn im schriftlichen Mietvertrag Mietobjekt, Mietpreis, Mietbeginn niedergelegt sind und unzweideutig feststeht, auf welche Räume sich der Mietvertrag bezieht. Die Vereinbarung einer Bruttomiete ohne Abrechnung der Betriebskosten ist kein ausreichender Grund für die Annahme einer vGA, da sie bei Untermietverhältnissen nicht unüblich ist.
"Arbeitszimmer-Regelung" ist auf die GmbH nicht anwendbar
Das FG hat des Weiteren entschieden, dass die Regelungen über das häusliche Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG auf die Besteuerung einer GmbH, die Räume in der Wohnung des Gesellschafters zur betrieblichen Nutzung anmietet, nicht anwendbar sind.
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