Kaufpreisaufteilung bei Veräußerung von Forstflächen

Diese Verfügung richtet sich an Beschäftigte, die mit der Einkommensbesteuerung der Forstwirtschaft befasst sind.

Betriebseigenschaft von Forstflächen

Grundsätzlich ist das Vorliegen eines Forstbetriebs unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles nach dem BFH-Urteil vom 26.6.1985 (BStBl II S. 549) und in den im FMS vom 24.6.1986 angeführten Grundsätzen zu entscheiden. Nach den bisherigen Erfahrungen ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bei forstwirtschaftlich genutzten Flächen hinsichtlich einer Betriebseigenschaft von folgenden Flächengrößen ausgegangen wird:

  • Bei einer Flächengröße bis 2 ha ist mangels eines Totalüberschusses regelmäßig keine Betriebseigenschaft gegeben.
  • Bei einer Flächengröße ab 2 ha ist regelmäßig ein Totalüberschuss und damit eine Betriebseigenschaft gegeben.

In Zweifelsfällen ist der Forstsachverständige des BayLfSt zu beteiligen.

Teilbetriebseigenschaft von Forstflächen

Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend, wenn zu entscheiden ist, ob Forstflächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, als Teilbetrieb i. S. d. R 14 Abs. 4 EStR (vgl. auch H 14 Teilbetrieb EStH) angesehen werden können.

Betriebsvermögenseigenschaft von Forstflächen unter 2 ha

Bei einem landwirtschaftlichen Betrieb mit kleinen Waldflächen (= landwirtschaftlicher Betrieb mit Waldflächen unter 2 ha) liegt nach der Rechtsprechung (vgl. BFH, Urteil v. 26.6.1985, BStBl II S. 549 Tz. 18) immer Betriebsvermögen vor. Wurde in der Vergangenheit der landwirtschaftliche Betrieb aufgegeben und die Forstflächen nicht in den Aufgabegewinn einbezogen, sind Forstflächen unter 2 ha weiterhin (auch beim Rechtsnachfolger) Betriebsvermögen, ggf. ist das Vorliegen eines Wechsels vom Erwerbsbetrieb zum Liebhabereibetrieb zu prüfen (vgl. BFH, Urteile v. 18.5.2000, BStBl II S. 524; v. 30.12.2004, BFH/NV S. 1042).

Entsprechendes gilt bei einem Betrieb der Forstwirtschaft, wenn sich durch eine Betriebsverkleinerung die Forstfläche unter 2 ha verringert.

Kaufpreisaufteilung bei der Veräußerung von Wald

Bei der Veräußerung einer Mehrheit von Wirtschaftsgütern zu einem Gesamtkaufpreis erlangt die Aufteilung des Veräußerungspreises auf die einzelnen Wirtschaftsgüter steuerliche Bedeutung, wenn nicht bei allen Wirtschaftsgütern der durch die Veräußerung erzielte Gewinn der Besteuerung unterliegt. Das ist z. B. der Fall, wenn der Verkehrswert des Waldbodens noch unter dem Buchwert nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 1 EStG von 1,02 EUR/qm liegt oder wenn die Steuervergünstigung nach §§ 6b, 6c EStG beantragt wurde oder wenn der Gesamtkaufpreis auch ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens (z. B. konkretisierter Bodenschatz) enthält.

Maßgebend für die Aufteilung ist das Verhältnis der Teilwerte der einzelnen veräußerten Wirtschaftsgüter, wenn der Kaufpreis im Kaufvertrag nicht auf die einzelnen Wirtschaftsgüter aufgeteilt ist oder Bedenken gegen die wirtschaftliche Haltbarkeit der im Kaufvertrag enthaltenen Aufteilung bestehen (vgl. FMS v. 27.7.1973).

Veräußerungsmitteilung bei Waldflächen über 10 Hektar

Die Bearbeitung von Verkaufsfällen mit Waldflächen über 10 Hektar erfolgt unter Einschaltung des Forstsachverständigen des Bayerischen Landesamtes für Steuern unter Verwendung der Vorlage „Veräußerungsmitteilung von Waldverkäufen über 10 Hektar“ (vgl. UNIFA-Vorlage in Zentral > Veranlagung > LuF).

Vereinfachungsregelung bei Waldflächen bis 10 Hektar

Für Verkaufsfälle mit Waldflächen bis 10 Hektar gelten folgende Vereinfachungsregelungen:

  1. Waldflächen bis 5 Hektar: Pauschale Aufteilung des Kaufpreises mit 40 % Grund und Boden und 60 % aufstehendes Holz.
  2. Waldflächen über 5 bis 10 Hektar: Bearbeitung in eigener Zuständigkeit des Finanzamts gegebenenfalls unter Einschaltung des ALS. Für die Wertermittlung des aufstehenden Holzes werden vom Forstsachverständigen des Bayerischen Landesamtes für Steuern dem Finanzamt jährlich Bestandswerttabellen zur Verfügung gestellt.

Bei Einsprüchen oder Zweifelsfällen wird gebeten, auch bei den Vereinfachungsregelungen den Forstsachverständigen des Bayerischen Landesamtes für Steuern zu beteiligen.

Zeitlicher Anwendungsbereich

Die vorstehenden Vereinfachungsregelungen zur Betriebs- bzw. Teilbetriebseigenschaft von Forstflächen sowie zur Kaufpreisaufteilung gelten in allen noch offenen Fällen.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. 14.10.2014


Schlagworte zum Thema:  Forstwirtschaft, Veräußerungsgewinn