LfSt: Gesonderte und einheitliche Feststellung bei Mietpools

Bei Mietpools - auch Mieteinnahmegemeinschaften genannt - handelt es sich um den Zusammenschluss von Immobilieneigentümern, wobei die Mieteinnahmen und damit unmittelbar zusammenhängende Ausgaben nach bestimmten Quoten verteilt werden. Zweck des Zusammenschlusses ist das gemeinsame Tragen von Vermietungsrisiken.

Zurechnung der Einkünfte

Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind den einzelnen Eigentümern getrennt zuzurechnen.

Feststellungsverfahren

Eine gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO kann im Fall eines Mietpools nicht erfolgen, denn diese umfasst in erster Linie die von den Feststellungsbeteiligten gemeinschaftlich erzielten Einkünfte.

Eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (z.B. anteiliger Einkünfte, soweit sie sich aus dem Tätigwerden des Mietpools ergeben) nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der VO zu § 180 Abs. 2 AO ist hingegen zulässig. In diesem Fall sind Werbungskosten oder Betriebsausgaben, die nicht im Zusammenhang mit dem Mietpool stehen (z.B. AfA, Finanzierungskosten), nicht in die gesonderte und einheitliche Feststellung einzubeziehen.

LfSt Bayern v. 18.10.2013, S 0361.1.1 - 10/3 St 42


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