Lohnsteuerabzug 2015: Erhöhte Freibeträge wirken sich ab Dezember aus
Mit dem Gesetz zum Abbau der kalten Progression und zur Anpassung von Familienleistungen vom 16.7.2015 hat der Gesetzgeber den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, den Grundfreibetrag, den Kinderfreibetrag und den Unterhaltshöchstbetrag des § 33a EStG mit Wirkung ab 2015 angehoben. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (OFD) erklärt mit Verfügung vom 19.8.2015, wie sich diese (rückwirkenden) Erhöhungen beim Lohnsteuerabzug für 2015 auswirken.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde rückwirkend ab dem 1.1.2015 um 600 EUR auf 1.908 EUR angehoben. Zugleich hat der Gesetzgeber geregelt, dass sich der neue Betrag für das zweite und jedes weitere haushaltszugehörige Kind nochmals um jeweils 240 EUR pro Jahr erhöht.
Die OFD weist darauf hin, dass die Anhebung um 600 EUR bei Arbeitnehmern in Steuerklasse II erstmals und in voller Höhe bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt wird (Nachholung). Arbeitnehmer, die im Dezember 2015 in Steuerklasse II eingruppiert sind, müssen hierfür nicht selbst aktiv werden, die Berücksichtigung erfolgt automatisiert.
Hinweis: Erfüllt ein Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht ganzjährig, steht ihm der Entlastungsbetrag nur zeitanteilig zu (Zwölftelungsregelung nach § 24b Abs. 4 EStG). Wird bei ihm der volle Betrag bereits beim Lohnsteuerabzug für Dezember berücksichtigt, muss er daher später zwingend eine Einkommensteuererklärung für 2015 abgeben (§ 52 Abs. 37b Satz 4 EStG). Das Finanzamt wird den Freibetrag dann im Rahmen der Veranlagung nur zeitanteilig gewähren.
Zu beachten ist, dass lediglich der erhöhte (Grund-)Entlastungsbetrag von 1.908 EUR automatisiert beim Lohnsteuerabzug in Steuerklasse II berücksichtigt wird. Die neuen Erhöhungsbeträge für das zweite und jedes weitere Kind können vom Arbeitgeber nur dann beim Lohnsteuerabzug 2015 angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für 2015 gestellt hat.
Beispiel
Die Alleinerziehende A (Steuerklasse II, 3 minderjährige Kinder) beantragt am 1.9.2015 beim Finanzamt, ihr die erhöhten Freibeträge für Alleinerziehende im Rahmen des Lohnsteuerabzugs zu gewähren.
Lösung: Der neue (Grund-)Entlastungsbetrag von 1.908 EUR für das erste Kind wird vom Arbeitgeber automatisiert in der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt. Die Erhöhungsbeträge für das zweite und dritte Kind von jeweils 240 EUR werden vom Finanzamt aufgrund des separaten Antrags als Freibetrag in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale der Frau eingetragen, sodass sie sich ebenfalls lohnsteuermindernd auswirken.
Hinweis: Für die Antragstellung können Alleinerziehende die Formulare „Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ oder „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ verwenden, die im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung abrufbar sind. Die OFD weist allerdings darauf hin, dass in diesen Vordrucken bislang nur Eintragungsfelder für ein Kind vorhanden sind. Die neu eingeführten Erhöhungsbeträge für weitere Kinder können allerdings durch formlos ergänzte Angaben beantragt werden. Die OFD hat hierfür zudem ein neues Antrags-Beiblatt erstellt, das die Finanzämter betroffenen Alleinerziehenden aushändigen können.
Gibt ein Alleinerziehender einen Lohnsteuerermäßigungsantrag für 2015 ab, verteilt das Finanzamt die beantragten Erhöhungsbeträge von 240 EUR auf die verbleibenden Lohnzahlungszeiträume für 2015. Ab 2016 können die neuen Erhöhungsbeträge für bis zu 2 Jahre eingetragen werden, hierzu müssen Alleinerziehende beim Finanzamt allerdings (erneut) einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für 2016 stellen.
Hinweis: Bestimmte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen werden vom Finanzamt nur im Lohnsteuerermäßigungsverfahren berücksichtigt, wenn sie zusammengerechnet eine Mindestantragsgrenze von 600 EUR pro Jahr übersteigen (§ 39a Abs. 2 Satz 4 EStG). Die OFD weist darauf hin, dass diese Regelung nicht für die Erhöhungsbeträge beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gilt, sodass diese ab dem ersten Euro eingetragen werden können.
Grundfreibetrag
Zum 1.1.2015 hat der Gesetzgeber den Grundfreibetrag von 8.354 EUR auf 8.472 EUR erhöht. Die hierdurch eintretende Steuerentlastung wird vom Arbeitgeber ebenfalls automatisiert in der Lohnabrechnung für Dezember 2015 beachtet. Arbeitnehmer müssen hierfür nicht selbst aktiv werden.
Kinderfreibetrag
Auch die zum 1.1.2015 erfolgte Anhebung des Kinderfreibetrags von 4.368 EUR auf 4.512 EUR (2.256 EUR pro Elternteil) wird zusammengefasst bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt, ohne dass der Arbeitnehmer hierfür tätig werden muss.
Unterhaltshöchstbetrag
Der Unterhaltshöchstbetrag des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG erhöht sich ab 2015 von 8.354 EUR auf 8.472 EUR (ab 2016 steigt er schließlich auf 8.652 EUR).
Hinweis: Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen können im Zuge des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens ebenfalls als Freibetrag eingetragen werden. Die OFD erklärt in ihrer Weisung zwar nicht, in welcher Weise sich die Höchstbetragsanhebung bereits beim Lohnsteuerabzug für 2015 auswirkt. Es ist allerdings davon auszugehen, dass sich der erhöhte Abzugsbetrag hier nur dann niederschlägt, wenn der Arbeitnehmer einen (erneuten) Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für 2015 stellt und darin (erneut) seine Unterhaltsleistungen abrechnet.
Fazit
Aufgrund der automatisierten Berücksichtigung der neuen Freibeträge müssen Arbeitnehmer in den allermeisten Fällen nicht selbst tätig werden, um von der höheren Steuerfreistellung bereits beim Lohnsteuerabzug zu profitieren. Eine Ausnahme gilt jedoch für Alleinerziehende mit mehr als einem Kind, die sich die neuen Erhöhungsbeträge als lohnsteuerlichen Freibetrag eintragen lassen wollen. Wer keinen Ermäßigungsantrag stellt, kann die Erhöhungsbeträge allerdings später noch durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung in Anspruch nehmen. Das Finanzamt zieht die Erhöhungsbeträge dann im Zuge der Veranlagung von der Summe der Einkünfte ab.
OFD Frankfurt am Main, Verfügung v. 19.8.2015, S 2365 A – 32 – St 212
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