Vergünstigungen bei der Einkommensteuer
Unentgeltliche Zuwendungen an vom Hochwasser betroffene Unternehmen
Zuwendungen von Geschäftspartnern
Unentgeltliche Zuwendungen (Schenkungen) sind grundsätzlich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nur dann als Betriebsausgabe abziehbar, wenn die Zuwendungen für den Geschäftspartner im Wirtschaftsjahr insgesamt nicht über 35 EUR betragen. Diese Höchstgrenze wird bei Unterstützungsleistungen für vom Hochwasser betroffene Geschäftspartner außer Kraft gesetzt.
Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige, also der die Unterstützung Erbringende, die Leistung
- einem Geschäftspartner, der unmittelbar vom Hochwasser betroffen ist,
- zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen
- unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zuwendet.
Sonstige Zuwendungen
Zuwendungen von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen des Steuerpflichtigen können, auch wenn grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Betriebsausgabenabzug nicht gegeben sind, im Billigkeitsweg als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn
- diese Zuwendungen aus einem inländischen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen
- an einen durch das Hochwasser unmittelbar geschädigten Betrieb erfolgen.
Wichtig! Geldleistungen werden davon nicht begünstigt.
Steuerlich gefördert werden somit sowohl die durch Dienstleistungen als auch durch Sachleistungen erfolgten Zuwendungen. Einen Höchstbetrag gibt es dabei nicht.
Auch für Sponsoring gelten Erleichterungen
Hier nimmt das BMF auf ein Schreiben aus dem Jahr 1998 (BMF, Schreiben v. 18.2.1998, BStBl 1998 I S. 212) Bezug und lässt Aufwendungen als Betriebsausgaben zu, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die auch in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Das Ansehen eines Unternehmens lässt sich insbesondere dadurch steigern, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam (etwa durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw.) auf seine Leistungen aufmerksam macht. Wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen des Sponsors können auch dadurch erreicht werden, dass der Sponsor durch Verwendung des Namens, von Emblemen oder Logos der Opfer der Flutkatastrophe oder in anderer Weise öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht.
Achtung! Die Sponsoringleistung und wirtschaftlichen Vorteile für das Unternehmen müssen nicht gleichwertig sein. Der Betriebsausgabenabzug ist allerdings dann zu versagen, wenn die Leistung mit den wirtschaftlichen Vorteilen in einem krassen Missverhältnis steht (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG). Diese Einschränkungen gelten auch bei Hilfen für Flutopfer, da das BMF-Schreiben zur Fluthilfe v. 21.6.2013 ausdrücklich auf das „Sponsoring“-BMF-Schreiben v. 18.2.1998 Bezug nimmt, ohne bestimmte, im „Sponsoring“- BMF-Schreiben getroffene Regelungen außer Kraft zu setzen.
Liegen diese genannten Voraussetzungen vor, können die Aufwendungen in vollem Umfang als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Beispiel: Ein großer Handelskonzern stellt den ersten 200 sich meldenden Unternehmen, denen durch das Hochwasser ihre EDV-Anlagen vernichtet wurden, als Soforthilfe eine Computeranlage zur Verfügung. Auf dieses Angebot wird durch großflächige Anzeigen in den örtlichen Zeitungen und einer Pressekonferenz öffentlichkeitswirksam hingewiesen. Die damit verbundenen Aufwendungen sind als Betriebsausgaben absetzbar.
Behandlung der Zuwendung beim Empfänger
Die Zuwendung ist bei den Opfern des Hochwassers als Betriebseinnahme mit dem gemeinen Wert gemäß § 6 Abs. 4 EStG zu erfassen. Da aufgrund der Schäden durch das Hochwasser für die betroffenen Unternehmen mit einem erheblichen Gewinnrückgang, wenn nicht gar Verlusten zu rechnen ist, dürfte die Erfassung der Zuwendung als Betriebseinnahme und die dadurch ausgelöste ertragsteuerliche Belastung eher gering ausfallen.
Erleichterter Spendenabzug und Spendennachweis
Die Spendenbereitschaft der gesamten Bevölkerung soll durch vereinfachte Spendennachweise gefördert werden, indem es für den Abzug der Spenden als Sonderausgaben statt der üblichen Spendenbescheinigung ausreicht, einen Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung des Kreditinstituts, insbesondere den Kontoauszug beizulegen. Auch der PC-Ausdruck bei Onlinebanking ist ausreichend.
Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch Spenden gegenüber nicht steuerbegünstigten Spendensammlern zum Sonderausgabenabzug zugelassen, soweit diese die Spenden an steuerbegünstigte Stelle weiterleiten, vgl. dazu im Einzelnen unter IV „Spenden“ und V „Spendenaktionen …“ des BMF-Schreibens v. 21.6.2013.
Großzügige Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen – Versicherung gegen Elementarschäden ist nicht erforderlich
Haben es die von der Flutkatastrophe Betroffenen unterlassen, zumutbare Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Flutschäden zu ergreifen oder eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen, wäre es nach Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. R 33.2 Nr. 7 EStR) grundsätzlich nicht möglich, Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzusetzen.
Das BMF stellt klar, dass bei den durch die jetzige Hochwasserkatastrophe unmittelbar Geschädigten der Abzug der Aufwendungen für die Schadensbeseitigung auch bei fehlender Versicherung gegen Hochwasserschäden, insbesondere bei fehlender Versicherung gegen Elementarschäden, zuzulassen ist.
Deshalb kommt es auf die Frage, ob eine Versicherung gegen Hochwasser- und Flutschäden überhaupt möglich ist, nicht an. In Deutschland sind nach Branchenangaben ca. 1 % der Gebäude nicht gegen Hochwasserschäden versicherbar (vgl. dazu Kerstin Leitel: Geld gibt es nur mit Zusatzpolice, Handelsblatt Nr. 104 v. 4.6.2013, Seite 7).
Praxishinweis: Die als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Aufwendungen können als Freibetrag in der Lohnsteuerkarte eingetragen werden bzw. als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigt werden. Somit können durch den Abzug als außergewöhnliche Belastungen eintretende Steuererleichterungen schon im Laufe des Jahres durch ein höheres Nettogehalt in Anspruch genommen werden und nicht erst bei der Einkommensteuerveranlagung .
Achtung! Die übrigen in § 33 EStG genannten Voraussetzungen für den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen müssen auch bei Hochwasserschäden vorliegen; insbesondere kommt die Regelung zur zumutbaren Eigenbelastung des § 33 Abs. 3 EStG zur Anwendung.