Museumsbegriff im Umsatzsteuerrecht

Das BMF trifft aufgrund von BFH-Rechtsprechung Klarstellungen zum Museumsbegriff und ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass.

Der BFH hat entschieden (Urteil vom 22.11.2018 - V R 29/17), dass die steuerbegünstigte Eintrittsberechtigung für Museen auch Kunstsammlungen erfasst, die eigens für die Ausstellung und damit nur vorübergehend zusammengestellt wurden.

In seiner Entscheidung weist der BFH darauf hin, dass es für die Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG nicht darauf ankomme, ob Sonderausstellungen komplett aus den Sammlungsbeständen anderer Einrichtungen oder privater Leihgeber zusammengestellt seien oder aber nur zu einem geringen Anteil aus der eigenen Sammlung bestückt würden. andieser Stelle sei die grundlegende Begriffsdefinition des § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 4 UStG zu beachten.

Umfang der Begünstigungen

Bezüglich des Umfangs der Begünstigungen sei der Museumsbegriff in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. UStG jedoch nicht mit dem in § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG identisch. Die
Steuersatzermäßigung erfasse nur die Eintrittsberechtigung für die in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 4 UStG genannten Museen. Erfüllten Museen darüber hinaus die weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 Buchst. a Sätze 1 und 2 UStG, sei die Steuerbefreiung auf alle Umsätze mit Kulturbezug eines Museums und damit auch auf die Eintrittsberechtigung anzuwenden.

Dies wird nun im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) klargestellt.

BMF, Schreiben v. 28.6.2021, III C 2 - S 7238/19/10002 :001


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