Die Finanzverwaltung hat sich mit Schreiben vom 16.9.2013 zu den Einzelheiten der Umsetzung für die Nachweise geäußert und gleichzeitig noch eine Nichtbeanstandungsregelung für alle bis zu 31.12.2013 ausgeführten Lieferungen getroffen.
Eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a Abs. 1 UStG liegt dann vor, wenn die folgenden Voraussetzungen einheitlich vorliegen:
- Der Gegenstand ist bei der Lieferung von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat gelangt,
- der Erwerber ist ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat oder eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, dem aber eine USt-IdNr. erteilt worden ist und
- der Erwerber besteuert in einem anderen Mitgliedstaat einen innergemeinschaftlichen Erwerb.
Die Voraussetzungen, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist und dass ein innergemeinschaftlicher Erwerb besteuert werden muss, sind von der Neuregelung nicht betroffen. Regelmäßig wird dieser Nachweis durch die zutreffende USt-IdNr. des Leistungsempfängers geführt.
Hinweis: Die sich aus der Rechtsprechung des EuGH (Urteil v. 27.9.2012, C-587/10 (Vogtländische Straßen-, Tief- und Rohleitungsbau), BFH/NV 2012 S. 1919) ergebende Folge, dass auch in besonderen Fällen ohne eine USt-IdNr. des Leistungsempfängers die Voraussetzungen für eine innergeinschaftliche Lieferung vorliegen können, wird nur in ganz seltenen Ausnahmefällen anzuwenden sein.
Liegen die Voraussetzungen vor, ist eine innergemeinschaftliche Lieferung gegeben, die nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG steuerfrei ist.
Der leistende Unternehmer muss die Voraussetzungen nachweisen, die Einzelheiten dazu werden in der UStDV geregelt (§ 6a Abs. 3 UStG). Dies wird in § 17a ff. UStDV umgesetzt.