Nennkapitalrückzahlungen bei ausländischen Kapitalgesellschaften

Dabei wird nach § 27 Abs. 8 Satz 3 KStG der Betrag der Einlagenrückgewähr auf Antrag der leistenden Körperschaften oder Personenvereinigungen gesondert festgestellt. Die Einlagenrückgewähr ist in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 bis 6, § 28 und § 29 KStG zu ermitteln (§ 27 Abs. 8 Satz 2 KStG).
Gesonderte Feststellung von Nennkapitalrückzahlungen
Nennkapitalrückzahlungen, die von Körperschaften oder Personenvereinigungen erbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, werden von § 27 Abs. 8 KStG erfasst.
§ 7 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KapErhStG finden in den Fällen der Kapitalherabsetzung und nachfolgender Auszahlung des Herabsetzungsbetrags bei Körperschaften oder Personenvereinigungen, die dem § 27 Abs. 8 KStG unterliegen, nach § 7 Abs. 2 Satz 3 KapErhStG grundsätzlich keine Anwendung. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag auf Feststellung einer Einlagenrückgewähr gestellt wurde.
Wurde kein Antrag auf gesonderte Feststellung nach § 27 Abs. 8 KStG für die Nennkapitalrückzahlung gestellt, ist § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG zu beachten.
Die Antragsfrist gem. § 27 Abs. 8 Satz 4 KStG stellt eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist dar.
Anwendungsregelung
Die vorherstehenden Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen zu beachten.
Es wird nicht beanstandet, wenn Nennkapitalrückzahlungen, die von Gesellschaften i. S. d. § 27 Abs. 8 KStG vor dem 1.1.2014 erbracht wurden und für die ein Antrag nach § 27 Abs. 8 KStG abgelehnt, zurückgenommen oder nicht gestellt wurde, abweichend von den Rn. 1 bis 3 nicht nach § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG als Gewinnausschüttungen behandelt werden, wenn das für den Anteileigner zuständige Finanzamt die Qualifizierung der Leistung als nicht steuerbare Nennkapitalrückzahlung vornimmt bzw. vorgenommen hat.
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