Per­so­nen­be­för­de­run­gen im Luft­ver­kehr und Umsatzsteuer

Ein aktuelles BMF-Schreiben führt ein Verzeichnis der Länder, zu denen die Gegenseitigkeit nach § 26 Abs. 3 UStG festgestellt ist, nach dem Stand vom 1.4.2017 auf.

Liegt eine Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Luftverkehr vor, müsste für den inländischen Teil der Beförderungsleistung Umsatzsteuer erhoben werden. In § 26 Abs. 3 UStG wurde jedoch eine Vereinfachungsregelung getroffen. So gerade auch bei einer Beförderung durch ausländische Unternehmen im Falle des sog. Gegenseitigkeitsverfahrens (Mehr dazu in Ihrem Produkt Haufe Index 856116). 

Für grenzüberschreitende Personenbeförderungen im Luftverkehr  nach § 26 Abs. 3 UStG wurde vom BMF eine Liste veröffentlicht mit den Ländern zu denen Gegenseitigkeit festgestellt ist.

BMF, Schreiben v. 18.4.2017, III C 3 - S 7433/11/10005


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