Beseitigung von Schäden an Baudenkmalen
Flutkatastrophe sorgte für Gebäudeschäden
Durch die Flutkatastrophe im Juli 2021 wurden zahlreiche Gebäude in den betroffenen Regionen beschädigt. Dabei wurden auch zahlreiche Baudenkmale betroffen.
Erleichterung für Baumaßnahmen zur Beseitigung von Schäden
Mit dem aktuellen BMF-Schreiben wurde folgende Regelung getroffen: Baumaßnahmen zur Beseitigung der infolge der Flutkatastrophe vom Juli 2021 entstandenen Schäden an Baudenkmalen benötigen abweichend von § 7i Abs.1 Satz 6 und § 10g Abs.1 Satz 3 EStG keiner vorherigen Abstimmung mit der in § 7i Abs. 2 bzw. § 10g Abs. 3 EStG bezeichneten Stelle, wenn
- nach Landesrecht eine vorherige Genehmigung oder Erlaubnis durch eine Anzeigepflicht ersetzt wurde und die Baumaßnahmen der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle vor Beginn schriftlich angezeigt wurden und
- mit den Baumaßnahmen bis zum Ablauf des 31.12.2022 begonnen wurde.
Das Schreiben regelt auch für weitere Vorschriften, wie § 10f, § 11b EStG, Erleichterungen.
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
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