Steuerbefreiung für die Umsätze für die Luftfahrt

Die Finanzverwaltung äußert sich zur Steuerbefreiung für die Umsätze für die Luftfahrt nach § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 UStG und ändert den UStAE.

Verschiedene Leistungen im Zusammenhang mit der Luftfahrt

Mit dem BMF-Schreiben werden Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) bekannt gegeben. So wird beispielsweise beschrieben, welche Leistungen zu den sonstigen Leistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG gehören (beispielsweise die Reinigung von Luftfahrzeugen, das Schleppen von Flugzeugen u.v.m.).

Nichtbeanstandungsregelung

Die Finanzverwaltung hat zudem eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen: Das neue BMF-Schreiben ist grundsätzlich auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 ausgeführt werden. Werden jedoch Umsätze, die vor dem 1.10.2021 ausgeführt werden, umsatzsteuerpflichtig behandelt (abweichend von Abschn. 8.2 Abs. 7 Nr. 7 UStAE), auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs, so wird das nicht beanstandet.

BMF, Schreiben v. 22.7.2021, III C 3 - S 7155 - a/20/10002 :003