Steuerbefreiung für Umsätze im Wertpapiergeschäft und deren Vermittlung
In dem Schreiben wird klargestellt, dass die von einer Fondsgesellschaft an Kreditinstitute gezahlten Kontinuitäts- und Bestandsprovisionen § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG umsatzsteuerfrei sein können. Dies kann gegebenenfalls auch im Falle eines sog. Depotübergangs gelten.
Die Finanzverwaltung stellt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG in Betracht kommt, wenn das aufnehmende Kreditinstitut bei Depotübertrag noch keinen Vertrieb an den (einzelnen) Kunden getätigt hat. Zudem wird die Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses in Abschnitt 4.8.8 Abs. 6 bekannt gegeben.
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