Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von PV- und KWK-Anlagen
In dem Schreiben geht es u. a. um die Abschaffung des Eigenverbrauchsbonus nach § 33 Abs. 2 EEG durch die EEG-Novelle zur Photovoltaik 2012 sowie um die Folgen des BFH-Urteils vom 12. Dezember 2012, XI R 3/10.
Nachfolgend eine Übersicht über die einzelnen Punkte des 18-seitigen Schreibens, zu denen die Finanzverwaltung Stellung nimmt:
I. EEG-Novelle zur Photovoltaik 2012
- Wegfall des Eigenverbrauchsbonus nach § 33 Abs. 2 EEG
- Marktintegrationsmodell (§ 33 Abs. 1 EEG)
II. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung neuer Photovoltaikanlagen (Inbetriebnahme seit dem 1. April 2012)
- Lieferung an den Netzbetreiber
- Vorsteuerabzug des Anlagenbetreibers
- Verwendung des dezentral verbrauchten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke
- Bemessungsgrundlage, § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG
III. Direktvermarktung
- Marktprämienmodell
- Einschaltung eines Dritten bei der Prämienabwicklung
- Ausgleich zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern nach § 35 EEG
IV. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von KWK-Anlagen
- Dezentraler Stromverbrauch
- Verwendung selbst erzeugter Wärme für nichtunternehmerische Zwecke
- Verbilligte Abgabe von Wärme an nahe stehende Personen
- KWK-Bonus für Bestandsanlagen
V. Wiederverkäufereigenschaft des Anlagenbetreibers
VI. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
VII. Anwendung
Die Grundsätze dieses Schreibens gelten in allen offenen Fällen. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn
- für Zwecke des Vorsteuerabzuges entsprechend den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 6. November 2012, BStBl I S. 1095, eine Berichtigung der Rechnung unterbleibt, sofern für vor dem 1. Januar 2013 erfolgte Stromlieferungen die Markt- bzw. Flexibilitätsprämie als Entgeltbestandteil unter Ausweise von Umsatzsteuer abgerechnet worden ist;
- die Beteiligten bei Zahlungen von vermiedenen Netzentgelten einvernehmlich von einer Minderungen des Entgelts für die vom (Verteil-)Netzbetreiber an den Übertragungsnetzbetreiber erfolgten Stromlieferungen ausgegangen sind, sofern die Zahlungen auf Grundlage der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung des § 35 Abs. 2 EEG erfolgt sind;
- der Unternehmer die Bemessung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 1b UStG eines im Unternehmen selbsthergestellten Gegenstandes auf Grundlage der Selbstkosten vorgenommen hat, sofern die Entnahme des Gegenstandes vor dem 1. Januar 2015 erfolgt ist.
BMF, Schreiben v. 19.9.2014, IV D 2 - S 7124/12/10001-02
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
11.1865
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.944
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.929
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.2126
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.033
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.611
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.480
-
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
2.23237
-
1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.489
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
1.054
-
FAQ zur Einführung der verpflichtenden E-Rechnung
20.11.2024
-
Ertragsteuerliche Behandlung von Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten
19.11.2024
-
Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
14.11.2024
-
Hilfsmittelerlass 2025 wurde veröffentlicht
12.11.2024
-
Lohnsteuerliche Behandlung der Aufwendungen für sicherheitsgefährdete Arbeitnehmer
12.11.2024
-
Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen und Auslandstätigkeitserlass
06.11.2024
-
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2025
31.10.2024
-
Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie GuV
31.10.2024
-
Start des Rückmeldeverfahrens der NRW-Soforthilfe 2020
31.10.2024
-
Neues Verfahren zur digitalen Belegeinreichung
28.10.2024