Verwendung von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern

Die Finanzverwaltung hat eine Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31.12.2023 getroffen.

EU-Taxameter und Wegstreckenzähler

Für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung wurde in einem aktuellen BMF-Schreiben Stellung bezogen.  Demnach gilt, dass die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen sind.

Nichtbeanstandungsregelung

Doch zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung wird es nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 31.12.2025 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.

Wichtig: Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass die Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 AO hiervon unberührt bleibt.

Digitale Schnittstelle

Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler – DSFinV-TW – findet bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, keine Anwendung. Auch die Meldeverpflichtung nach § 9 Abs. 3 KassenSichV für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung für EU-Taxameter mit INSIKA-Technologie findet bis längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung keine Anwendung.

Bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit ist von der Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO abzusehen.

BMF, Schreiben v. 13.10.2023, IV D 2 - S 0319/20/10002 :010


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