Verdeckte Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit Risikogeschäften
Die Gesellschaft sei grundsätzlich darin frei, solche Geschäfte und die damit verbundenen Chancen, zugleich aber auch Verlustgefahren wahrzunehmen. Anders als von der Finanzverwaltung in den BMF-Schreiben vom 19.12.1996 und vom 20.5.2003 vertreten, gelte dies auch dann, wenn der Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen aus den Risikogeschäften einerseits und dem eigentlichen Unternehmensgegenstand der GmbH andererseits ein allenfalls entfernter ist.
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Das BMF-Schreiben vom 20.5.2003 wird aufgehoben.
Tz. 2 des BMF-Schreibens vom 19.12.1996 ist nicht anzuwenden, soweit die darin enthaltenen Ausführungen den vorstehenden Grundsätzen der Urteile des BFH vom 8.8.2001 (I R 106/99, BStBl 2003 II S. 487) und vom 31.3.2004 (I R 83/03, BFH/NV 2004 S. 1482) entgegenstehen.
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