Zahlungsansprüche als abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter

Bei Zahlungsansprüchen nach der GAP-Reform 2003 handelt es sich nach BFH-Rechtsprechung um abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Ein BMF-Schreiben aus dem Jahr 2008 wird daher angepasst.

Der BFH hatte hierzu mit Urteil v. 21.10.2015 (IV R 6/12) ausgeführt, dass zwar die Rechtsgrundlage, auf der die Zahlungsansprüche beruhten, zeitlich nicht befristet war. Aber bereits die Historie der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU spreche gegen eine derartige Annahme. Daher seien die Zahlungsansprüche nach § 7 Absatz 1 EStG linear abzuschreiben, wenn sie entgeltlich erworben worden sind. Der BFH bestätigte außerdem die Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer solcher Ansprüche auf 10 Jahre.

Die Rz. 19 des BMF-Schreibens vom 25.6.2008 wird entsprechend neu gefasst

Demnach sind entgeltlich erworbene Zahlungsansprüche mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Die Anschaffungskosten sind nach § 7 Abs. 1 EStG linear abzuschreiben. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist grundsätzlich typisierend mit 10 Jahren zu schätzen. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Anschaffungskosten von nach dem 31.12.2004 entgeltlich erworbenen Zahlungsansprüchen gleichmäßig auf die Zeit bis zum 31.12.2014 verteilt werden.

Das BMF-Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

BMF, Schreiben v. 13.12.2016, IV C 6 - S 2134/07/10001


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