Bekämpfung der Steuerumgehung
Maßnahmen gegen "Briefkastenfirmen"
Vorrangiges Ziel des Gesetzesentwurfs war die Steuerumgehung mittels Gründung und Nutzung von im steuergünstigen Ausland angesiedelten Domizilgesellschaften zu bekämpfen. Die unter dem Begriff "Briefkastenfirmen" bekannten Steuergestaltungsmodelle wurden der breiten Masse durch die Veröffentlichung der sog. "Panama Papers" bekannt. Der Umfang der Steuerumgehung hat auch den Gesetzgeber aufgeschreckt, der sich zum einem schnellen Handeln genötigt sah.
Um solche Gestaltungen zu vermeiden, wird eine Vielzahl von Melde- und Mitwirkungspflichten für sog. Drittstaat-Gesellschaften geschaffen und die Ermittlungsbefugnisse ausgebaut. Durch ein Mehr an Transparenz soll das Entdeckungsrisiko steigen.
Bereits bisher waren davon unabhängige Änderungen im ErbStG und im StBerG vorgesehen. Zudem hatte der Bundesrat eine Vielzahl weiterer Änderungen angeregt. Über diese und zusätzliche Änderungen wurden am 26.4.2017 im Finanzausschuss Einigkeit erzielt und sie sind so am 27.4.2017 auch vom Bundestag beschlossen worden.
Praxisrelevant sind insbesondere folgende neue Änderungen:
- Das EStG wird zur automatisierten Einreihung in Steuerklassen bei Eheschließung an die bisherige Verwaltungsregelung angeglichen. Danach wird seit 2012 im ELStAM-Verfahren die Steuerklasse IV / IV vergeben. Das Gesetz sah eigentlich bisher die Steuerklassen III / - bzw. III / V vor.
- Künftig wird es auch einen einseitig möglichen Antrag auf Steuerklassenwechsel von III / V zu IV / IV geben.
- Arbeitgeber dürfen bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern mit der Steuerklasse VI einen sog. permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen; auch dies entspricht der bisherigen Verwaltungsregelung.
- Ab dem VZ 2019 wird es ein 2-jähriges Faktorverfahren geben.
- Überraschend kam auch noch eine Änderung beim Kindergeld in das Gesetz hinein. Ein Kindergeldantrag kann nur noch für 6 Monate rückwirkend gestellt werden.
- Weitere Änderungen bringen eine Neuregelung zur Legitimationsprüfung nach § 154 AO und zum Kontenabrufverfahren (§§ 93 und 93b AO). So entfällt z. B. eine Prüfung der IdNr. bei Krediten für Konsumgüter mit einem Kreditrahmen von bis zu 12.000 EUR.
- Geändert wird die Information des Steuerpflichtigen über Anzeigen nach § 138b AO.
- Es erfolgt eine Aufnahme der Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 138c AO) in die Abfragemöglichkeit beim BZSt für die mitteilungspflichtigen Stellen.
- Eine Änderung nach § 175b Abs. 1 und 2 AO ist ausgeschlossen, wenn die nachträglich übermittelten Daten nicht rechtserheblich sind.
- Die Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit (§ 154 Abs. 1 AO) wird wieder in den Katalog der Ordnungswidrigkeiten aufgenommen und kann damit mit einem Bußgeld geahndet werden.
- Abfindungszahlungen an einen weichenden Erbprätendenten und vergleichbare Abfindungszahlungen werden mit Erbschaftsteuer belastet.
- Im Steuerberatungsrecht wird die ehrenamtliche Tätigkeit der Ausschüsse, Vorstände und des Präsidiums der Steuerberaterkammern neu geregelt.
- Schließlich sind auch noch Änderungen zum Investmentsteuerreformgesetz enthalten. Dadurch wird klargestellt, dass durch Dach-/Zielfondskonstruktionen keine unversteuerten (weißen) Einkünfte aus inländischen Immobilienerträgen erzielt werden können (§ 33 InvStG). Es wird Übergangsregelungen für Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds geben (§ 56 InvStG).
Die oben aufgeführten und alle weiteren Änderungen werden baldmöglichst in das Top-Thema "Kampf gegen Briefkastenfirmen" eingearbeitet und noch zusätzlich erläutert.
Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses v. 26.4.2017, Bundestags-Drucksache 18/12127
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Verpflichtung zur elektronischen Rechnung
17.6919
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Jahressteuergesetz (JStG) 2024
9.381
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8.1769
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