Mit der Veröffentlichung der sog. "Panama Papers" durch ein Journalistennetzwerk im April 2016 wurde der Allgemeinheit erstmals in größerem Umfang bewusst, welch gigantisches Ausmaß die Steuerumgehung unter Einsatz von Domizilgesellschaften angenommen hat. Daraus ist weltweit Druck auf die Politik erwachsen, die bestehenden Möglichkeiten deutlich einzuschränken, mit denen die echten Vermögensverhältnisse, Zahlungsströme bzw. wirtschaftliche Aktivitäten derzeit noch wirksam verschleiert werden können.
Steuerumgehung mittels Briefkastenfirmen erschweren
Vorrangiges Ziel des Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG) ist es, die Möglichkeiten einer Steuerumgehung mittels Domizilgesellschaften (sog. Briefkastenfirmen) zu erschweren. Durch erhöhte Transparenz, verbunden mit erweiterten Mitwirkungspflichten, sowohl durch die Steuerpflichtigen als auch durch Dritte (Banken), sowie neuer Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden sollen Domizilgesellschaften künftig wirksamer erkannt werden können. Damit wird das Entdeckungsrisiko steigen und dadurch auch die präventive Wirkung erhöht werden.
Gelingen soll dies durch ein Mehr an Transparenz über "beherrschende" Geschäftsbeziehungen deutscher Steuerpflichtiger zu Gesellschaften in Drittstaaten. Dies wird unabhängig davon gelten, ob eine Drittstaat-Gesellschaft eigene wirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet oder nicht.
Das Gesetz muss nun noch vom Bundespräsidenten ausgefertigt werden und kann dann am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Abweichend davon treten die Änderungen zum Kindergeld und zu den Steuerklassen bei Heirat erst am 1.1.2018 in Kraft.
Forderung nach weiteren Schritten
Zudem hat der Bundesrat in einer Entschließung seine Forderung nach weiteren Schritten zur Bekämpfung internationaler Steuerumgehung erneuert. Vor allem für eine gesetzliche Anzeigepflicht für Steuergestaltungen wird dringender Handlungsbedarf gesehen. Nur so könnten Steuervermeidungspraktiken effektiv und frühzeitig bekämpft werden.
§ 66 Abs. 3 EStG gilt bereits für alle Anträge ab 01.01.2018.
§ 69 Datenübermittlung erst ab 1. November 2019.
- Artikel 7 Nr. 6 Buchst. c des Gesetzes -
danke für Ihren Hinweis. Den Beitrag haben wir jetzt entsprechend angepasst.
MfG, Frank Holst, Haufe Online Redaktion