Erhöhung des Grundfreibetrags und des Kindergeldes

Das Bundeskabinett hat am 12.10.2016 beschlossen die steuerlichen Freibeträge bzw. das Kindergeld zu erhöhen. Nachfolgend werden die geplanten Anpassungen dargestellt. Diese stellen im Wesentlichen eine Anpassung an gestiegene Lebenshaltungskosten dar.

Mit dem geplanten Gesetz sollen die nach den Vorgaben des Existenzminimumberichts ver-fassungsrechtlich gebotenen Anhebungen des steuerlichen Grundfreibetrags und des Kinder-freibetrags ab 2017 umgesetzt werden. Zudem ist auch eine monetäre Übertragung auf die Höhe des Kindergeldes bzw. Kinderzuschlags enthalten.

Außerdem ist geplant, dass die sog. kalte Progression durch eine Änderung der Steuertarife abgemildert und dadurch an die Inflationsrate angepasst werden soll. Der konkrete Umfang dieser Anpassung ist derzeit noch nicht bekannt.

Grundfreibetrag

Der jedem Steuerpflichtigen zustehende Grundfreibetrag (§ 32a EStG) soll wie folgt erhöht werden:

in 2017

von 8.652 EUR

um + 168 EUR

auf 8.820 EUR

in 2018

von 8.820 EUR

um + 180 EUR

auf 9.000 EUR

Kinderfreibetrag

Für den Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG), den jeder Elternteil erhält, ist folgende Erhöhung geplant:

in 2017

von 2.304 EUR

um + 54 EUR

auf 2.358 EUR

in 2018 

von 2.358 EUR

um + 48 EUR

auf 2.394 EUR

Kindergeld

Entsprechend der Erhöhung beim Kinderfreibetrag soll auch das monatlich ausgezahlte Kindergeld erhöht werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b BUKGG). Durch die Erhöhung ändert sich das Kindergeld je Kind und Monat wie folgt:

in 2017

von 190 EUR

um + 2 EUR

auf 192 EUR

für das 1. + 2. Kind

 

von 196 EUR

um + 2 EUR

auf 198 EUR

für das 3. Kind

 

von 221 EUR

um + 2 EUR

auf 223 EUR

ab dem 4. Kind

in 2018

von 192 EUR

um + 2 EUR

auf 194 EUR

für das 1. + 2. Kind

 

von 198 EUR

um + 2 EUR

auf 200 EUR

für das 3. Kind

 

von 223 EUR

um + 2 EUR

auf 225 EUR

ab dem 4. Kind

Kinderzuschlag

Für bedürftige Familien soll sich der zusätzliche Kinderzuschlag erhöhen:

ab 2017

von 160 EUR

um + 10 EUR

auf 170 EUR