Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage
Aktuelle Situation
In der EU sind grenzüberschreitend tätige Unternehmen derzeit mit bis zu 28 unterschiedlichen Körperschaftsteuersystemen konfrontiert. Dies erschwert die Steuerplanung, bringt Verwerfungen mit sich, führt zu Marktverzerrungen, aber auch zu unliebsamen, den Steuerwettbewerb verschärfenden Gestaltungen. Kurzum - die derzeitigen Regeln für die Unternehmensbesteuerung sind nicht mehr zeitgemäß. Im Zeitalter der Digitalisierung ist das wirtschaftliche Umfeld globaler, mobiler und digitaler geworden, Geschäftsmodelle und Unternehmensstrukturen sind komplexer, die Verlagerung von Gewinnen dadurch erleichtert. Unterschiede zwischen den nationalen Steuersystemen fördern mittelbar eine aggressive Steuerplanung.
Dem soll der GKKB-Vorschlag entgegenwirken. Unternehmen, die einer Gruppe angehören, könnten die Europäische Union für Körperschaftsteuerzwecke als Binnenmarkt nutzen, ihre grenzübergreifenden Tätigkeiten vereinfachen, sowie den Handel und Investitionen fördern. Die GKKB-Richtlinie soll für Unternehmen gelten, deren konsolidierter Gruppenumsatz mindestens 750 Mio. EUR beträgt. Für kleinere Unternehmen ist an eine Optionsmöglichkeit gedacht.
Verhandlungsergebnisse
Die Erörterungen seit 2011 haben aufgezeigt, dass nicht alle Maßnahmen ohne einen stufenweisen Ansatz angenommen würden. Die Kommission hat sich daher in ihrem Aktionsplan vom Juni 2015 für ein schrittweises Vorgehen ausgesprochen. Angestrebt wird als 1. Schritt eine Einigung über eine Reihe verbindlicher Vorschriften für die gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKB). Sodann soll als 2. Schritt die Aufgabe der Konsolidierung in Angriff genommen werden, die gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB).
Diese Regelungen enthalten die Bedingungen für die Mitgliedschaft in einer Gruppe, eine Erläuterung der möglichen Formen einer Gruppe sowie Bestimmungen über die Modalitäten der Konsolidierung. Ferner sind Regeln für den Eintritt in eine bzw. den Austritt aus einer Gruppe festgelegt, ebenso die Grundlagen bei Umstrukturierungen sowie zur Anrechnung von Quellensteuern. Ein weiterer wichtiger Bestandteil ist die formelbasierte Aufteilung der konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage der Gruppe auf die infrage kommenden Mitgliedstaaten. Hierbei ist an drei gleich gewichtete Faktoren (Arbeit, Vermögenswerte und Umsatz) gedacht.
Der neue Vorschlag für eine GKKB enthält aber auch einige der zentralen Maßnahmen der OECD-Initiative zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS).
Zeitplan
Die GKB bzw. GKKB sind eine herausfordernde Aufgabe und werden sicherlich noch einige Zeit beanspruchen. Angesichts der Komplexität und der vielen noch offenen Punkte ist vor 2018 nicht mit konkreten Beschlüssen zu rechnen. Das zeigt auch die aktuelle Äußerung des Deutschen Bundesrates.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat zu der förmlichen Unterrichtung durch die Kommission wie folgt Stellung genommen:
- Die Bestrebungen der Kommission zu einer einheitlichen und konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage werden begrüßt und unterstützt.
- Nur eine bindende und EU-weit für alle Mitgliedstaaten geltende Regelung kann zielführend sein.
- Bedenken bestehen zu dem semi-obligatorischen System, das eine Konsolidierung nur für Unternehmensgruppen bestimmter Größenmerkmale vorsieht, kleineren Unternehmen aber ein Wahlrecht einräumt. Es würden dann parallel zwei Systeme bestehen, mit entsprechendem Mehraufwand für Unternehmen und Verwaltung.
- Auch sollte eine Harmonisierung der Steuersätze unter den Mitgliedstaaten angestrebt werden. Ansonsten ist mit einem zusätzlichen Steuerwettlauf zu rechnen.
- Ferner wird der geplante Verteilungsmechanismus als nicht sachgerecht bemängelt. Hochtechnologiestaaten würden ohne eine Einbeziehung von selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgütern benachteiligt.
- Die autonome Aufteilung durch den Staat, in dem die Geschäftsleitung der Muttergesellschaft liegt, wird mangels Kontrollmechanismen kritisch gesehen.
- Bedenken lösen auch erforderliche neue Verwaltungsinstanzen und besondere Verfahrensrechte aus.
- Nationale Gerichtsverfassungs- und Prozessrechte sollten umfassender geregelt, Sonderregelungen reduziert werden.
- Zudem wird teilweise eine Aushöhlung der mitgliedstaatlichen Rechte gesehen.
- Weiterer Änderungsbedarf wird zu administrativen Regelungen und zu den Rechten der Länderfinanzverwaltungen beim Steuervollzug aufgezeigt.
Beschluss des Bundesrates v. 16.12.2016, BR-Drucks. 640/16 (B)
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