Homeoffice-Pauschale

Der Finanzausschuss im Bundestag hat am 9.12.2020 insgesamt 42 Änderungsanträge zum Jahressteuergesetz 2020 beschlossen. Dabei haben sich Union und SPD auch abschließend auf die konkrete Ausgestaltung der Homeoffice-Pauschale geeinigt.

Wie der Deutsche Bundestag in seiner hib-Meldung v. 10.12.2020 berichtet, kann die Pauschale laut Begründung des Änderungsantrags in den Fällen in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen: 

"Erfüllt der häusliche Arbeitsplatz des Steuerpflichtigen nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, kann der Steuerpflichtige einen pauschalen Betrag von fünf Euro für jeden Kalendertag abziehen, an dem er seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt."

Gewährt wird die Pauschale nur für Tage, an denen die Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt wird (maximal 120 Tage). Sie ist auf einen Höchstbetrag von 600 EUR im Jahr begrenzt und soll in den Jahren 2020 und 2021 gewährt werden.

Verhältnis der Homeoffice-Pauschale zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Fest steht auch, dass die Homeoffice-Pauschale in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt wird. Die Pauschale in Höhe von 1.000 EUR wird bei der Steuerberechnung pauschal vom Einkommen abgezogen für Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Beruf entstehen, etwa Fahrtkosten zur Arbeit, Arbeitskleidung oder Weiterbildungen. Wer besonders hohe Werbungskosten im Jahr hat, so dass der Pauschbetrag überschritten wird, etwa durch einen weiten Arbeitsweg, muss dies geltend machen.

Steuerfreies Kurzarbeitergeld

Verlängert bis Ende 2021 wird mit dem Jahressteuergesetz 2020 unter anderem die Regelung, nach der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld steuerfrei bleiben.

Günstig vermieteteter Wohnraum

Bei der Besteuerung von Mieteinnahmen wird die Regelung für besonders günstig vermieteten Wohnraum verbessert. Bisher können Werbungskosten vom Vermieter in diesen Fällen nur dann geltend gemacht werden, wenn die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Diese Grenze sinkt auf 50 Prozent. Damit soll verhindert werden, dass Vermieter aus rein steuerlichen Gründen Mieten erhöhen. Außerdem gibt es Änderungen bei der Besteuerung von Zusatzleistungen des Arbeitgebers.

Von der Koalition eingefügten Änderungen

Die Bundesregierung hat am 2.9.2020 den Kabinettsentwurf für das Jahressteuergesetz 2020 beschlossen. Die nun von der Koalition eingefügten Änderungen betreffen eine ganze Reihe von Sachverhalten:

  • So sollen Vereine und Ehrenamtliche gestärkt werden. Vorgesehen ist eine Erhöhung der sogenannten Übungsleiterpauschale ab 2021 von 2.400 auf 3.000 EUR und der Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 EUR. Bis zu einem Betrag von 300 EUR wird ein vereinfachter Spendennachweis ermöglicht. In den Zweckkatalog der Abgabenordnung für gemeinnützige Organisationen werden die Zwecke Klimaschutz, Freifunk, und Ortsverschönerung aufgenommen.
  • Der bereits im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz auf 4.008 EUR erhöhte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende war bisher befristet. Die Befristung wird aufgehoben, so dass die Erhöhung auch ab dem Jahr 2022 fortgilt.
  • Weiterhin wird die steuerfreie Sachbezugsgrenze für alle Beschäftigten von 44 auf 50 Euro erhöht. Die Erhöhung gilt ab 2022. Die Steuermindereinnahmen werden auf 150 Millionen EUR beziffert. Für sogenannte Sachbezugskarten soll es eine Klarstellung durch ein BMF-Schreiben geben.
  • Eine Ergänzung nahm der Ausschuss bei der Steuerbefreiung für aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer gezahlte Beihilfen und Unterstützungen bis zur Höhe von 1.500 Euro vor. Die Steuerbefreiung war bisher bis zum 31.12.2020 befristet. Die Frist wird bis zum Juni 2021 verlängert. Die Fristverlängerung soll aber nicht dazu führen, dass eine Corona-Beihilfe im ersten Halbjahr 2021 nochmals in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei bezahlt werden kann.
  • Änderungen gibt es auch bei der Anrechnung von Verlusten aus Termingeschäften. Die bisherige Verrechnungsbeschränkung in Höhe von 10.000 EUR wird auf 20.000 EUR angehoben.
  • Bei besonders schwerer Steuerhinterziehung wird die Verjährungsfrist von 10 Jahren auf 15 Jahre verlängert. Die Maßnahme steht im Zusammenhang mit der Verfolgung der Cum-Ex-Taten. Die geltende Verjährungsfrist von 10 Jahren könne nicht ausreichend sein, um steuerstrafrechtlich relevante Sachverhalte rechtzeitig aufzudecken und vollumfassend auszuermitteln, heißt es in der Begründung des Änderungsantrags.
Deutscher Bundestag, hib-Meldung v. 10.12.2020