Kabinett beschließt Investmentsteuerreform
Die Besteuerung von Investmentfonds und ihrer Anleger wird neu geregelt und damit zugleich ein weiteres Steuerschlupfloch geschlossen. Den Entwurf für ein Investmentsteuerreformgesetz hat das Bundeskabinett am 24.2.2016 beschlossen. Ziel der von den Bundesländern schon 2011 angestoßenen Neuregelung ist es nach Regierungsangaben, die Besteuerung zu vereinfachen und damit Steuergestaltungen einen Riegel vorzuschieben. Zudem sollen Risiken durch EU-rechtliche Vorgaben und damit auch mögliche Ausfallrisiken für den Fiskus ausgeräumt werden. Schließlich soll der Aufwand für die Wirtschaft, Steuerzahler sowie Finanzämter reduziert werden.
Weiter offen ist die Besteuerung von Erlösen aus dem Verkauf kleiner Firmenbeteiligungen. Die Länder fordern eine Steuerpflicht für Gewinne aus "Streubesitz"-Beteiligungen. Damit werden frei handelbare Anteile bezeichnet, die nicht von Großinvestoren gehalten werden. Politiker der Union lehnen bisher eine Steuerpflicht ab.
Bei Aktienfonds erwerben Anleger Anteile an einem Investmentfonds und keine Unternehmensanteile direkt. Vielmehr erwirbt der Fonds einen Mix aus Aktien. Die Dividenden fließen an den Fonds und gehen in den Wert ein. Die Besteuerung ist sehr komplex. Für große Publikumsfonds etwa, die jedem Anleger offen stehen, gibt es bis zu 33 Regeln. Dies sei ein „Einfallstor für Steuergestaltung“, hieß es.
Bisher erfolgt die Besteuerung in Deutschland erst auf Ebene des Anlegers: Für Ausschüttungen wird die Kapitalertragsteuer von 25 % erhoben. Auf Fondsebene sind erhaltene Dividenden steuerbefreit - aber nur für inländische Fonds. Bei Dividendenzahlungen an ausländische Fonds wird Kapitalertragsteuer fällig. Dies führe zu einer Ungleichbehandlung, sei ein erhebliches EU-rechtliches Risiko und verzerre den Wettbewerb. Geplant ist:
Publikums-Investmentfonds
Inländische und ausländische Fonds sollen auf Fondsebene gleich behandelt werden. Je nach Ertragsart soll eine Körperschaftsteuer von 15 % fällig werden - bei Aktienfonds auf Dividenden, bei Immobilienfonds auf Mieten und Pachten. Alle anderen Ertragsarten wie Zinsen bleiben steuerfrei. Ausnahmen bei der Dividendenbesteuerung gibt es bei gemeinnützigen Fondsanlegern sowie bei Altersvorsorge-Anlagen wie Riester- und Rürup-Renten.
Um eine Doppelbesteuerung auf Anleger- und Fondsebene zu vermeiden, werden Ausschüttungen an Anleger aus Aktien- oder Immobilienfonds teils freigestellt. Diese Teilfreistellung soll für Privatanleger bei Aktienfonds 30 % betragen, bei Immobilienfonds 60 %, bei überwiegend ausländischen Immobilienfonds 80 Prozent sowie bei Mischfonds mit geringem Aktienanteil 15 %.
Spezial-Investmentfonds
Die werden von wenigen institutionellen Anlegern gehalten, also Versicherern oder Banken. Hier sollen die Regeln weitgehend unverändert bleiben. Künftig soll auch bei inländischen Spezialfonds die Kapitalertragsteuer fällig werden, wenn ihnen inländische Dividenden zufließen. Anleger können die Kapitalertragsteuer anrechnen und gegebenenfalls erstattet bekommen.
Zeitplan
Die neuen Regelungen sollen zum 1.1.2018 in Kraft treten. Für Investmentanteile, die vor 2009 angeschafft wurden, gilt bei Veräußerungsgewinnen Steuerfreiheit. Dieser Bestandsschutz soll zeitlich gekappt werden: Es sollen nur noch Wertveränderungen steuerfrei bleiben, die vor dem 1.1.2018 anfielen. Danach entstehende Wertzuwächse oder -verluste werden steuerpflichtig. Aber nur, wenn steuerpflichtige Veräußerungsgewinne einen Freibetrag von 100.000 EUR übersteigen. Dadurch dürfte sich für die überwiegende Zahl der Steuerpflichtigen weiter ein Bestandsschutz ergeben.
Steuergestaltung
Sog. Cum-Cum-Geschäfte (nicht zu verwechseln mit «Cum-Ex») sollen unmöglich werden. Bei diesen Deals wird die Dividendenbesteuerung umgangen durch Aktien-Transaktionen um den Stichtag der Ausschüttung. Die Deals sind so gestaltet, dass beim Erwerber der Aktien zwar steuerpflichtige Dividenden anfallen, aber auch Verluste aus späterer Rückveräußerung. Der Erwerber hat nahezu keine Steuerlast, sodass die Ertragsteuer erstattet werden muss.
Künftig soll die Verrechnung davon abhängig sein, dass der Steuerpflichtige die Aktie entweder ein Jahr lang besitzt oder sie 45 Tage um den Dividendenstichtag vorher besessen oder danach gehalten hat. Diese Mindestdauer gelte nur für Dividendenerträge börsennotierter inländischer Aktien von mehr als 20.000 EUR im Jahr. Dies soll rückwirkend zum 1.1.2016 in Kraft treten.
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