DStV fordert Klarheit bei Erweiterung der E-Bilanz-Daten

Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, müssen mit der E-Bilanz mehr Informationen eingereicht werden. Die im Jahressteuergesetz 2024 beschlossene Regelung wirft jedoch einige Fragen auf.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat das BMF aufgefordert, für Klarheit zu sorgen ( DStV, Nachricht v. 13.1.2025). Mit dem JStG 2024 wurde der Umfang der an die Steuerbehörden zu übermittelnden E-Bilanz-Daten nach § 5b EStG erweitert, was auf Wunsch der Bundesländer geschah. Der DStV kritisierte diese Erweiterung bereits in einer Stellungnahme entschieden.

Neue Anforderungen

Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, müssen gemäß dem überarbeiteten § 5 Abs. 1 EStG unverdichtete Kontennachweise mit den Salden übermittelt werden. Ab dem 1.1.2028 ist zudem der Anlagespiegel und das dazugehörige Anlageverzeichnis in den Datensatz aufzunehmen. Auch der Anhang, Lagebericht, Prüfbericht oder ein Verzeichnis gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG, falls vorhanden, sind einzuschließen.

Notwendige praxisgerechte Klarstellungen

Die Erweiterung um unverdichtete Kontennachweise mit Salden ist für den DStV nicht eindeutig. Es sei unklar, welche Daten als solche erfasst werden sollen. Es gebe verschiedene Interpretationen: darunter die Möglichkeit, dass Eröffnungsbilanzwerte und Jahresverkehrszahlen für Soll- und Habenbuchungen oder einzelne Personenkontendetails gemeint sein könnten.

Der DStV sieht das als zu umfangreich an und hat das BMF zur Nachbesserung aufgefordert. Der Verband betont, dass gesetzlich festgelegt werden sollte, dass nur Kontonummer, Kontobezeichnung und Saldo der Finanzbuchhaltungskonten übermittelt werden müssen. Ebenso sollten Personenkonten nicht einzeln und unverdichtet eingereicht werden.

DStV warnt vor zu vielen Daten

Der DStV hebt in seinem Schreiben ebenfalls hervor, dass die Finanzverwaltung den Grundsatz der Datensparsamkeit beachten sollte. Erhebt die Finanzverwaltung Daten, die nicht effektiv genutzt werden können, sollte sie darauf verzichten. Dies gelte auch, wenn Informationen bereits anderweitig bereitgestellt werden müssen.

Darüber hinaus lehnt der DStV eine übermäßige Datenübermittlung wegen berufsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten ab.


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