Wie viele Unternehmen betrifft die Änderung des umsatzsteuerlichen Leistungsorts?
Neuregelung beim Ort von Dienstleistungen ab 2015
Zum 1.1.2015 muss eine Änderung aus dem Mehrwertsteuerpaket der EU in das deutsche Umsatzsteuergesetz übernommen werden. Nach der Neuregelung unterliegen bestimmte Dienstleistungen an Privatpersonen im EU-Ausland künftig im Ausland der Umsatzsteuer. Konkret geht es um Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen.
Weitere Informationen zum Mehrwertsteuer-Paket 2015
Mehr Verwaltungsaufwand und mini one stop shop als Erleichterung
Um den erheblichen Verwaltungsaufwand, der durch diese Änderung auf die Unternehmen zukommt, zu begrenzen, soll es möglich sein, die steuerlichen Erklärungspflichten zentral im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens zu erfüllen (sog. mini one stop shop (MOSS) bzw. Kleine einzige Anlaufstelle (KEA)).
Die Neuregelungen gelten ab 1.1.2015, sofern der deutsche Gesetzgeber sie fristgerecht umsetzt. Das Registrierungsverfahren für das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren soll aber bereits im Oktober 2014 starten; darüber hinaus müssen betroffene Unternehmen ggf. ihre IT anpassen und erforderliche Informationen von ihren Kunden einholen. Die Zeit wird daher knapp.
Wie viele Unternehmen sind betroffen?
Unklar war bislang, wie viele Unternehmen die Neuregelung betreffen wird. Auch unter den Beratern wird die Bedeutung des Themas unterschiedlich eingeschätzt. Das liegt z. T. auch daran, dass in Deutschland bislang noch kein Gesetzentwurf veröffentlicht wurde, der die konkrete Umsetzung der geänderten MwStSystRL beinhaltet.
Hinweis: Denkbar ist, dass die Neuregelungen noch in einen aktuellen Gesetzentwurf aufgenommen werden, nämlich in das „Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“.
Dem Bundesfinanzministerium, das für die Umsetzung der Regelungen in deutsches Recht zuständig ist, liegen bislang keine Informationen zur Anzahl der betroffenen Unternehmen vor. Auch Verbände und Handelskammern haben - soweit bekannt - bisher keine entsprechenden Zahlen veröffentlicht.
Während man davon ausgehen kann, dass Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen von vergleichsweise wenigen Anbietern erbracht werden, ist es bei den auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen wahrscheinlich, dass neben einigen großen Playern auch eine erhebliche Anzahl kleinerer Anbieter grenzüberschreitende Leistungen an Privatpersonen in der EU erbringt. Demnach könnten im Ergebnis sehr viele Unternehmen betroffen sein.
Lexware fragt bei seinen Kunden nach
Bestätigt wird diese Einschätzung von einer aktuellen Umfrage, die Lexware bei seinen Kunden durchgeführt hat. Das Ergebnis: Von über 15.000 Kunden, die an der Online-Umfrage teilgenommen haben, haben immerhin rd. 8 % angegeben, dass sie Telekommunikations-, Rundfunk oder elektronische Dienstleistungen im EU-Ausland erbringen. Zu dieser Zahl kommen noch die Unternehmen hinzu, die noch nicht realisiert haben, dass die Neuregelung für sie relevant wird.
Fazit: Viele Betroffene und nur noch wenig Zeit
Aus dem Umfrageergebnis wird ersichtlich, dass sich zwar nur eine Minderheit, aber dennoch eine große Anzahl von Unternehmen mit den neuen Bestimmungen auseinandersetzen muss. Jeder Steuerberater muss damit rechnen, dass er mehrere betroffene Mandanten hat, die er für das Thema sensibilisieren sollte, sofern noch nicht geschehen. Auch die Unternehmen selbst, sofern sie elektronische Dienstleistungen anbieten, sollten sich dringend mit den Änderungen beschäftigen. Die Vorbereitungszeit wird knapp, insbesondere, wenn Anpassungen in Rechnungswesen und IT im Vorfeld erforderlich werden.
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