a) Zulageantrag
Rz. 293
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Die Zulage wird nur auf Antrag gewährt. Ein rechtswirksamer Antrag setzt nach § 89 Abs. 1 EStG voraus, dass der Steuerpflichtige die Zulage nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beantragt. Der Vordruck muss innerhalb der Antragsfrist des § 89 Abs. 1 Satz 1 EStG beim Anbieter eingehen und bis dahin vom Antragsteller eigenhändig unterschrieben sein. Zudem muss erkennbar sein, wer Antragsteller ist; dies setzt voraus, dass die üblichen Personaldaten angegeben werden. Dem Antrag muss ferner entnommen werden können, dass eine Grundzulage und ggf. auch eine Kinderzulage vom Steuerpflichtigen beantragt werden. Der Zulageantrag ersetzt nicht den Antrag auf Festsetzung nach § 90 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG i. d. F. vom 16. Dezember 2022.
Rz. 294
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Ist bei Tilgungsleistungen eines Zulageberechtigten aus Sicht des Anbieters die wohnungswirtschaftliche Verwendung nicht gegeben, hat er dennoch den Antrag auf Zulage an die ZfA weiterzuleiten und die Altersvorsorgebeiträge insoweit mit 0 EUR zu übermitteln.
Rz. 295
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Der Zulageberechtigte hat die Möglichkeit, dem jeweiligen Anbieter eine schriftliche Vollmacht zu erteilen, für ihn den Antrag – bis auf Widerruf – zu stellen (§ 89 Abs. 1a EStG). Die Vollmacht kann im Rahmen des Zulageantrags oder formlos erteilt werden und ist auch für zurückliegende Beitragsjahre, für die noch kein Zulageantrag gestellt worden ist, möglich. Bestimmte Personengruppen (z. B. Grenzgänger), die am Dauerzulageverfahren teilnehmen, müssen zusätzlich jährlich dem Anbieter die zur Berechnung des Mindesteigenbeitrags erforderlichen Einnahmen (z. B. ausländischer Arbeitslohn) mitteilen.
Rz. 296
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Die Antragsfrist endet mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach Ablauf des Beitragsjahres. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der Zulageantrag beim Anbieter eingeht (§ 89 Abs. 1 EStG). Hat der Zulageberechtigte dem Anbieter seines Vertrags eine schriftliche Vollmacht zur formlosen Antragstellung erteilt (§ 89 Abs. 1a EStG), gilt als Antragseingang die Erstellung des Datensatzes durch den Anbieter.
Rz. 297
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Der Zulageberechtigte kann in der Regel auf Angaben zu den beitragspflichtigen Einnahmen und zur Höhe seiner Bruttorente im Zulageantrag verzichten. In diesen Fällen darf die ZfA die Angaben bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung erheben. Dies gilt nicht, wenn der Zulageberechtigte nicht der deutschen Rentenversicherung unterliegt. Für die Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte darf die ZfA bei fehlender Angabe im Zulageantrag die Höhe der Bruttorente bei der landwirtschaftlichen Alterskasse erheben. Sind die der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen höher als das tatsächlich erzielte Entgelt oder ein Zahlbetrag von Entgeltersatzleistungen des Zulageberechtigten (siehe Rn. 82 f.), sollte dies im Zulageantrag angegeben werden. Andernfalls werden die höheren – beim Rentenversicherungsträger erhobenen – beitragspflichtigen Einnahmen der Mindesteigenbeitragsberechnung zugrunde gelegt, es sei denn, die ZfA kann die tatsächlichen Zahlbeträge bei der Finanzverwaltung erheben. Bei einem Begünstigten nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG werden die erforderlichen Daten von den zuständigen Stellen an die ZfA übermittelt.
Rz. 298
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Zur Durchführung des Verfahrens ist es erforderlich, dass der Anleger dem Anbieter die Änderungen der folgenden Verhältnisse mitteilt:
- Änderung der Art der Zulageberechtigung (mittelbar/unmittelbar),
- Änderung des Familienstandes,
- Änderung der Daten zur Ermittlung des Mindesteigenbeitrags, sofern diese im Antrag angegeben worden sind (z. B. tatsächliches Entgelt),
- Wegfall des Kindergeldes für ein Kind, für das eine Kinderzulage beantragt wird,
- Änderung der Zuordnung der Kinder.
In seinem eigenen Interesse sollte der Anleger darüber hinaus auch die Änderungen der folgenden Tatbestände anzeigen:
- Änderung bei der Verteilung der Zulage auf mehrere Verträge,
- Änderung des beruflichen Status (z. B. Beamter wird Angestellter oder umgekehrt),
- Erhöhung der Anzahl der Kinder, für die eine Kinderzulage beantragt werden soll.
b) Festsetzung
Rz. 299
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Ab dem Beitragsjahr 2024 erfolgt eine Festsetzung der Zulage
Rz. 300
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Eine Festsetzung von Amts wegen hat die ZfA in folgenden Fällen vorzunehmen:
- Die von der ZfA berechnete Zulage weicht von der beantragten Zulage ab. Die Fälle der bei einer Erstberechnung gekürzten Zulagen wegen nicht erreichtem Mindesteigenbeitrag sind davon nicht betroffen.
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