Rz. 91
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Neben der Zulageförderung nach Abschnitt XI EStG können die zum begünstigten Personenkreis gehörenden Steuerpflichtigen ihre Altersvorsorgebeiträge (vgl. Rn. 31 bis 44) bis zu bestimmten Höchstbeträgen als Sonderausgaben geltend machen (§ 10a Abs. 1 EStG). Bei Ehegatten/Lebenspartnern, die nach § 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, kommt es nicht darauf an, ob der Ehemann oder die Ehefrau bzw. welcher der Ehegatten/Lebenspartner die Altersvorsorgebeiträge geleistet hat. Altersvorsorgebeiträge gelten auch dann als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen, wenn sie im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung direkt vom Arbeitgeber an die Versorgungseinrichtung gezahlt werden.
Rz. 92
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Zu den abziehbaren Sonderausgaben gehören die im Veranlagungszeitraum geleisteten Altersvorsorgebeiträge (siehe Rn. 67ff. des BMF-Schreibens vom 12. August 2021, BStBl I S. 1050). Außerdem ist die dem Steuerpflichtigen zustehende Zulage (Grund- und Kinderzulage) zu berücksichtigen. Hierbei ist abweichend von § 11 Abs. 2 EStG der für das Beitragsjahr (= Kalenderjahr) entstandene Anspruch auf Zulage für die Höhe des Sonderausgabenabzugs maßgebend (§ 10a Abs. 1 Satz 1 EStG). Ob und wann die Zulage dem begünstigten Vertrag gutgeschrieben wird, ist unerheblich. Bei der Ermittlung des nach § 10a Abs. 1 EStG anzusetzenden Anspruchs auf Zulage ist der Erhöhungsbetrag nach § 84 Satz 2 EStG nicht zu berücksichtigen.
Rz. 93
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Die Höhe der vom Steuerpflichtigen geleisteten Altersvorsorgebeiträge ist durch einen entsprechenden Datensatz des Anbieters nachzuweisen. Hierzu hat der Anbieter die im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer (§ 139b AO) an die ZfA zu übermitteln.
Rz. 94
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Der Zulageberechtigte hat ab dem Beitragsjahr 2021 die Möglichkeit, seinem Anbieter zu erklären, dass er eine steuerliche Berücksichtigung seiner Altersvorsorgebeiträge für den jeweiligen Vertrag bei der Ermittlung der abziehbaren Sonderausgaben nach § 10a EStG durch die Finanzbehörden nicht beabsichtigt (§ 10 Abs. 4 AltvDV). Liegt dem Anbieter eine solche Erklärung eines Zulageberechtigten vor, hat er ein gesondertes Merkmal in dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz (§ 10a Abs. 5 EStG) aufzunehmen. Nach § 150 Abs. 7 Satz 2 AO gelten die von den mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c AO übermittelten Daten als die erklärten Daten des Steuerpflichtigen, soweit sie in den Steuererklärungsformularen als eDaten gekennzeichnet sind oder bei nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelten Steuererklärungen für den Belegabruf bereitgestellt werden und er nicht in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuerklärung abweichende Angaben macht. Übermittelt der Anbieter das gesonderte Merkmal mit dem Datensatz für den jeweiligen Vertrag, unterbleibt im Veranlagungsverfahren die automatisierte Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs für die vom Anbieter übermittelten Altersvorsorgebeiträge zu diesem Vertrag, es sei denn, der Zulageberechtigte beantragt im Veranlagungsverfahren mit der Anlage AV den Sonderausgabenabzug für den jeweiligen Vertrag abweichend von seiner früheren, gegenüber dem Anbieter erklärten Absicht. Um etwaige Korrekturmeldungen durch den Anbieter zu vermeiden, gilt sowohl die Erklärung des Zulageberechtigten als auch der Widerruf der Erklärung erst ab dem Veranlagungsjahr, das dem Jahr folgt, in welchem die Erklärung bzw. deren Widerruf gegenüber dem Anbieter abgegeben wird (§ 10 Abs. 4 Satz 3 und 4 AltvDV). Wird die Erklärung im Jahr des Vertragsabschlusses abgegeben, so gilt sie abweichend hiervon schon für das Jahr des Vertragsabschlusses (§ 10 Abs. 4 Satz 5 AltvDV).
Rz. 95
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Der Anbieter hat die nach § 10a Abs. 5 EStG erforderlichen Daten an die ZfA zu übermitteln. Zu diesen Daten zählt u. a. die Versicherungsnummer nach § 147 SGB VI oder die Zulagenummer. Soweit noch keine Versicherungs- oder Zulagenummer vergeben wurde, vergibt die ZfA eine Zulagenummer (§ 10a Abs. 5 Satz 6 EStG i. V. m. § 90 Abs. 1 Satz 2 EStG). Der Anbieter hat den Zulageberechtigten über die erfolgte Datenübermittlung in der Bescheinigung nach § 92 EStG bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres zu informieren. Werden die erforderlichen Daten aus Gründen, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat (z. B. technische Probleme), vom Anbieter nicht übermittelt, kann der Steuerpflichtige den Nachweis über die geleisteten Altersvorsorgebeiträge auch in anderer Weise erbringen. Liegen die in § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG genannten Voraussetzungen vor und kann die vorgegebene Übermittlungsfrist durch den Anbieter, z. B. wegen technischer Probleme, nicht eingehalten werden, hat er dem Steuerpflichtigen die für den Sonderausgabenabzug erforderlichen Daten nach dem mit BMF-Schreiben vom 18. Augu...