Eigene Beiträge des Steuerpflichtigen: Neben der Zulageförderung nach Abschnitt XI EStG können die zum begünstigten Personenkreis gehörenden Steuerpflichtigen ihre Altersvorsorgebeiträge bis zu bestimmten Höchstbeträgen als Sonderausgaben geltend machen (§ 10a Abs. 1 EStG). Bei Ehegatten/Lebenspartnern, die nach § 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, kommt es nicht darauf an, ob der Ehemann oder die Ehefrau bzw. welcher der Ehegatten/Lebenspartner die Altersvorsorgebeiträge geleistet hat. Altersvorsorgebeiträge gelten auch dann als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen, wenn sie i.R.d. betrieblichen Altersversorgung direkt vom Arbeitgeber an die Versorgungseinrichtung gezahlt werden.
Elektronische Übermittlung: Die Höhe der vom Steuerpflichtigen geleisteten Altersvorsorgebeiträge ist durch einen entsprechenden Datensatz des Anbieters nachzuweisen. Hierzu hat der Anbieter die im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer (§ 139b AO) an die ZfA zu übermitteln.
Verzicht auf Sonderausgabenabzug: Der Zulageberechtigte hat ab dem Beitragsjahr 2021 die Möglichkeit, seinem Anbieter zu erklären, dass er eine steuerliche Berücksichtigung seiner Altersvorsorgebeiträge für den jeweiligen Vertrag bei der Ermittlung der abziehbaren Sonderausgaben nach § 10a EStG durch die Finanzbehörden nicht beabsichtigt (§ 10 Abs. 4 AltvDV). Liegt dem Anbieter eine solche Erklärung eines Zulageberechtigten vor, hat er ein gesondertes Merkmal in dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz (§ 10a Abs. 5 EStG) aufzunehmen.
Übermittlung des gesonderten Merkmals: Übermittelt der Anbieter das gesonderte Merkmal mit dem Datensatz für den jeweiligen Vertrag, unterbleibt im Veranlagungsverfahren die automatisierte Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs für die vom Anbieter übermittelten Altersvorsorgebeiträge zu diesem Vertrag, es sei denn, der Zulageberechtigte beantragt im Veranlagungsverfahren mit der Anlage AV den Sonderausgabenabzug für den jeweiligen Vertrag abweichend von seiner früheren, gegenüber dem Anbieter erklärten Absicht.
Erklärte Daten des Steuerpflichtigen: Nach § 150 Abs. 7 S. 2 AO gelten die von den mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c AO übermittelten Daten als die erklärten Daten des Steuerpflichtigen, soweit sie in den Steuererklärungsformularen als eDaten gekennzeichnet sind oder bei nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelten Steuererklärungen für den Belegabruf bereitgestellt werden und er nicht in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuerklärung abweichende Angaben macht.
Vermeidung von Korrekturmeldungen: Um etwaige Korrekturmeldungen durch den Anbieter zu vermeiden, gilt
- sowohl die Erklärung des Zulageberechtigten
- als auch der Widerruf der Erklärung
erst ab dem Veranlagungsjahr, das dem Jahr folgt, in welchem die Erklärung bzw. deren Widerruf gegenüber dem Anbieter abgegeben wird (§ 10 Abs. 4 S. 3 und 4 AltvDV). Wird die Erklärung im Jahr des Vertragsabschlusses abgegeben, so gilt sie abweichend hiervon schon für das Jahr des Vertragsabschlusses (§ 10 Abs. 4 S. 5 AltvDV).
Umfang der zu übermittelnden Daten: Der Anbieter hat die nach § 10a Abs. 5 EStG erforderlichen Daten an die ZfA zu übermitteln. Zu diesen Daten zählt u.a. die Versicherungsnummer nach § 147 SGB VI oder die Zulagenummer. Soweit noch keine Versicherungs- oder Zulagenummer vergeben wurde, vergibt die ZfA eine Zulagenummer (§ 10a Abs. 5 S. 6 EStG i.V.m. § 90 Abs. 1 S. 2 EStG).
Beraterhinweis Der Anbieter hat den Zulageberechtigten über die erfolgte Datenübermittlung in der Bescheinigung nach § 92 EStG bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres zu informieren. Werden die erforderlichen Daten aus Gründen, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat (z.B. technische Probleme), vom Anbieter nicht übermittelt, kann der Steuerpflichtige den Nachweis über die geleisteten Altersvorsorgebeiträge auch in anderer Weise erbringen.
Festsetzung von Amts wegen: Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG – insbesondere die Zulageberechtigung – werden in der Regel im Wege des Datenabgleichs nach § 91 EStG durch die ZfA überprüft.
Beraterhinweis Liegen dem zuständigen FA nicht erklärbare, von der ZfA abweichende Daten vor, kann das zuständige FA ab dem Beitragsjahr 2024 die ZfA um eine Festsetzung der Zulage von Amts wegen bitten (§ 90 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 EStG).
Günstigerprüfung: Ein Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 EStG wird nur gewährt, wenn er für den Steuerpflichtigen einkommensteuerlich günstiger ist als der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI EStG (§ 10a Abs. 2 S. 1 und 2 EStG). Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird diese Prüfung von Amts wegen vorgenommen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Steuerpflichtige die weiteren für den Sonderausgabenabzug erforderlichen Angaben in der Anlage AV zur Einkommensteuererk...