Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde wegen Prozesskostenhilfe
Leitsatz (NV)
Hat das FG den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil das Finanzamt zwar den vom Kläger bestrittenen Zugang der Einspruchsentscheidung zu beweisen habe, dieser Beweis aber bei summarischer Prüfung als erbracht anzusehen sei, so muss sich aus der Beschwerde des Klägers ergeben, warum die die FG-Entscheidung tragenden und plausiblen Erwägungen unzutreffend sein sollen.
Normenkette
FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Finanzgericht (FG) ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Rechtsverfolgung des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
1. Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung für seinen Eintritt eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Insgesamt dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Die Erfolgsaussichten sind in der Regel dann als hinreichend anzusehen, wenn die Gründe für und gegen einen Erfolg als gleichwertig zu bewerten sind; eine abschließende Prüfung darf bei der Abwägung nicht vorgenommen werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 15. September 1992 VII B 62/92, BFH/NV 1994, 149, und vom 6. Juni 1994 VII B 2/94, BFH/NV 1995, 281, m.w.N.).
2. Die Würdigung des FG, das Finanzamt (FA) habe zwar den vom Antragsteller bestrittenen Zugang zur Einspruchsentscheidung zu beweisen, dieser Beweis sei aber bei summarischer Prüfung als erbracht anzusehen, ist nicht zu beanstanden.
Das FG hat hierzu ausgeführt, der Antragsteller habe erstmals in der Klagebegründung vom 30. Juli 1999 und damit rund ein Jahr nach der erneuten Einspruchseinlegung vom 31. August 1998 geltend gemacht, die Einspruchsentscheidung vom 28. Januar 1998 nicht erhalten zu haben. Es hätte aber erwartet werden können, dass der Antragsteller die unterbliebene Bekanntgabe früher geltend gemacht hätte. Dazu hätten bereits die Schreiben des FA vom 24. November 1998 und 12. Januar 1999 Anlass gegeben, mit denen auf die Einspruchsentscheidung vom 28. Januar 1998 hingewiesen worden sei. Weiterhin hätte der Kläger spätestens bei den ―ausweislich der Vollstreckungsakte― zahlreichen Vorsprachen an Amtsstelle, die insbesondere auch die Einkommensteuer 1995 betrafen, auf die angebliche Nichtbekanntgabe der Einspruchsentscheidung hinweisen müssen, nachdem er aus dem vorausgegangenen Schriftverkehr wusste, dass das FA von deren ordnungsgemäßer Bekanntgabe ausging.
Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, dass die die FG-Entscheidung tragenden und plausiblen Erwägungen unzutreffend wären. Der Antragsteller hat weder dargelegt, warum er nicht auf die beiden Hinweisschreiben des FA vom 24. November 1998 und 12. Januar 1999 geantwortet hat, noch, warum bei seinen Vorsprachen an Amtsstelle ein Hinweis auf das ―seiner Auffassung nach― noch offene Einspruchsverfahren unterblieben ist.
Fundstellen
Haufe-Index 667062 |
BFH/NV 2002, 511 |