Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Anforderungen an Rüge mangelnder Sachaufklärung
Leitsatz (NV)
1. Wird mangels Sachaufklärung mit der Begründung gerügt, das FG habe auch ohne Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt in bestimmter Weise aufklären müssen, so ist für eine ordnungsmäßige Verfahrensrüge die genaue Angabe der Beweismittel erforderlich, die das FG nicht erhoben habe, deren Erhebung sich ihm aber auch ohne Antrag als noch erforderlich hätte aufdrängen müssen.
2. War der Beschwerdeführer durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten, muß er ferner darlegen, warum er nicht von sich aus einen entsprechenden Antrag gestellt hat, die Beweiserhebung sich aber dem FG -- auch ohne besonderen Antrag -- hätte aufdrängen müssen.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 3 S. 2
Gründe
1. Die grundsätzliche Bedeutung ist darzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (vgl. z. B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rdnr. 61 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -- BFH --). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Es ist nicht erkennbar, welcher Rechtsfrage im einzelnen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimessen wollen.
Mit Schriftsatz vom 16. August 1993 haben die Kläger vorgetragen, nach Ansicht beider Vertragsparteien sei "für die Übergabe des lebenden und mit hohen Ertragsaussichten behafteten Betriebes eine monatliche Rente von ... DM angemessen" gewesen. Zum Beweis dafür, daß "die Wertfindung den tatsächlichen Wertverhältnissen entsprochen" habe, haben sie Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Daß auch hinsichtlich der Bemessung eines Unternehmerlohnes die Einholung eines Gutachtens beantragt worden wäre, ist nicht dargelegt worden; insbesondere haben die Kläger nicht vorgetragen, wann sie einen solchen Antrag an das Finanzgericht (FG) gerichtet haben.
Auch soweit sie "ergänzend" rügen, das FG hätte von Amts wegen ein Sachverständigengutachten zur Höhe des Unternehmerlohnes einholen müssen, entsprechen die Beschwerden nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Wird mangelnde Sachaufklärung mit der Begründung gerügt, das FG habe auch ohne Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt in bestimmter Weise aufklären müssen, so ist für eine ordnungsmäßige Verfahrensrüge die genaue Angabe der Beweismittel erforderlich, die das FG nicht erhoben hat, deren Erhebung sich ihm aber auch ohne Antrag als noch erforderlich hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschlüsse vom 12. Mai 1992 VII S 2/92, BFH/NV 1993, 262, und vom 29. Juli 1992 I B 49/92, BFH/NV 1993, 83). War der Beschwerdeführer durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten, muß er des weiteren darlegen, warum er nicht von sich aus einen entsprechenden Antrag gestellt hat, die Beweiserhebung sich aber dem FG -- auch ohne besonderen Antrag -- hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschluß vom 7. Januar 1993 VII B 115/92, BFH/NV 1994, 37; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rdnr. 228 m. w. N.).
Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 423573 |
BFH/NV 1996, 489 |