Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert und Ansatz einer Erledigungsgebühr
Leitsatz (redaktionell)
1) Es entsteht nur dann eine Erledigungsgebühr, wenn der Prozessbevollmächtigte an der materiellen Erledigung mitgewirkt hat. Gibt er nur eine Erledigungserklärung ab, nachdem sich der Beklagte unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung und dem rechtlichen Hinweis des Gerichts zur Änderung des angefochtenen Steuerbescheids bereit erklärt hat, so entsteht keine Erledigungsgebühr.
2) Der Streitwert einer in der Hauptsache erledigten Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs beträgt nach Abschaffung des Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahrens (und vor dem 1.1.2008) 25% des streitigen Verlustbetrags für die Körperschaftsteuer.
Normenkette
FGO § 65 Abs. 1; GKG § 52; KStG § 23 Abs. 1; GKG § 3 Abs. 1
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten über den Streitwert und den Ansatz einer Erledigungsgebühr.
Bei der Erinnerungsführerin handelt es sich um eine im Juli 2000 zunächst auf Vorrat gegründete GmbH, deren Gegenstand der Handel mit näher bestimmten Produkten sein sollte. Im Februar 2001 erwarb die GmbH ein auf dem Gebiet der Schweißtechnik tätiges Unternehmen mit erheblichem Betriebsvermögen Mitwirkung vom 1. Januar 2002; auch ein Gewerbegrundstück wurde – ebenfalls zum 1. Januar 2002 – angemietet. Im Oktober 2001 erfolgte eine Übertragung der Gesellschaftsanteile auf den Ehemann der Gründerin. Auch im Jahr 2001 wurden jedoch der Sache nach lediglich Vorbereitungshandlungen vorgenommen; Umsätze wurden nicht ausgeführt. Der eigentliche gewinnorientierte Geschäftsbetrieb wurde erst im Jahr 2002 aufgenommen.
Mit bestandskräftigem Feststellungsbescheid vom 18. Juni 2003 wurde der auf den 31. Dezember 2000 verbleibende Verlustabzug auf 2.415 DM festgestellt. Für das Jahr 2001 wies die Einspruchsführerin einen laufenden Verlust von 4.091 DM aus. Unter Einbeziehung des auf den 31. Dezember 2000 verbleibenden Verlustabzugs wurde der auf den 31. Dezember 2001 verbleibende Verlustabzug mit bestandskräftigem Feststellungsbescheid ebenfalls vom 18. Juni 2003 auf umgerechnet 3.326 EUR festgestellt.
Mit dem im Verfahren 13 K 4845/05 streitigen Verlustfeststellungsbescheid vom 28. Juni 2004 wurde der auf den 31. Dezember 2002 verbleibende Verlustabzug im Wesentlichen erklärungsgemäß auf 15.067 EUR festgestellt; bezüglich des auf den 31. Dezember 2001 verbleibenden Verlustabzugs von 3.326 EUR wies der Bescheid allerdings aus, dass dieser gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 KStG nicht zu berücksichtigen sei, weil ein Branchen-Wechsel stattgefunden habe. Auch die ebenfalls angefochtene Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31. Dezember 2002 enthielt den Hinweis, dass der auf den 31. Dezember 2001 festgestellte Gewerbeverlust gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 KStG nicht zu berücksichtigen sei.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2006 schloss sich der Beklagte der Erwägung des Senatsvorsitzenden an, dass die wirtschaftliche Identität bereits im Jahr 2001 entfallen und deshalb der auf den 31. Dezember 2001 längst bestandskräftig festgestellte Verlust auch im Jahr 2002 zu berücksichtigen sei. Darauf hin verpflichtete sich der Erinnerungsgegner, die Verlustfeststellungsbescheide zum verbleibenden Verlustabzug bei der Körperschaftsteuer und zur Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31. Dezember 2002 dahin zu ändern, dass die festgestellten Verluste um den zum 31. Dezember 2001 bereits festgestellten Verlust von 3.326 EUR erhöht werden. Die Kosten des Verfahrens wurden mit Beschluss vom 15. November 2006 dem Erinnerungsgegner auferlegt.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 6. Februar 2007 beantragte der Bevollmächtigte, die der Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten auf 1.390,87 EUR festzusetzen. Dabei ging er von einem Streitwert in Höhe des streitigen Verlustabzugs von 3.326 EUR aus. Außerdem begehrte er den Ansatz einer Erledigungsgebühr.
Mit dem vorliegend streitigen Kostenfestsetzungsbeschluss wurden die der Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten auf 443,60 EUR festgesetzt. Dabei legte der Kostenbeamte einen Streitwert von 1.330 EUR (20% der insgesamt festzustellenden negativen Einkünfte) zugrunde. Eine Erledigungsgebühr wurde nicht berücksichtigt, weil es an der dazu erforderlichen Mitwirkung des Bevollmächtigten bei der Erledigung des Rechtsstreits gefehlt habe.
Die Erinnerungsführerin macht geltend, dass der Streitwert bei Ansatz von nur 20% des streitigen Verlusts erheblich zu gering bemessen sei und zu einer bei weitem nicht kostendeckenden Gebührenfestsetzung führe. Auch die begehrte Erledigungsgebühr sei zu berücksichtigen, da der Vorgang umfassend erörtert worden sei. Kosten müssten angemessen und deshalb zumindest in einer Höhe festgesetzt werden, dass dem Bevollmächtigten die Durchführung des Auftrags des Klägers möglich sei. Dies sei mit den im streitigen Beschluss vom Gericht festgesetzten Kosten nicht möglich.
Dagegen trägt der Erinnerungsgegner vor, der Streitwert des verbleibenden Verlustabzu...