Rz. 20
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
In den > Rz 21–29 wird zunächst erläutert, was eine berufliche oder ihr gleichgestellte Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers ist. Anschließend klären die > Rz 30–39, wie es beschaffen sein muss. Ein Abzug von Aufwendungen ist außerdem davon abhängig, ob das Arbeitszimmer "den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet" (> Rz 40 ff) oder ob – bis zum VZ 2022 – der Stpfl es zumindest für einen Teil seiner Berufsarbeit benötigt (> Rz 45 ff).
1. Berufliche Nutzung
Rz. 21
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Ein Raum wird beruflich genutzt, wenn in ihm die der Erzielung von > Einnahmen dienende berufliche Arbeit ganz oder teilweise verrichtet wird und soweit er der Aufbewahrung der benutzten > Arbeitsmittel dient. Zur Vorbereitung einer konkreten beruflichen Betätigung oder zur Abwicklung der beendeten Berufsarbeit > Rz 22, 24.
Rz. 22
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Wird der Stpfl in dem Arbeitszimmer im Hinblick auf ein künftiges > Dienstverhältnis tätig, ist zunächst eine Abgrenzung zu den Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung erforderlich, die nur als SA nach § 10 Abs 1 Nr 7 EStG abziehbar sind. Auch wenn das Arbeitszimmer in einer Erwerbspause weiter benutzt wird, um in dem erlernten und zukünftig wieder auszuübenden Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, können die Aufwendungen – wenn sie nicht WK sind (> Rz 23; > Bildungsaufwendungen Rz 20 ff) – > Sonderausgaben sein. Zu Einzelheiten > Rz 77 ff und > Bildungsaufwendungen Rz 43 ff.
Rz. 23
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Ein Abzug als vorweggenommene WK (> Werbungskosten Rz 50 ff) hängt davon ab, dass ein ausreichender Zusammenhang der beruflichen Nutzung des Arbeitszimmers mit einem bestimmten in Aussicht genommenen Arbeitsplatz zu erkennen ist (vgl BFH 202, 561 = BStBl 2004 II, 888). Deshalb zieht EFG 1999, 1117 während der Arbeitslosigkeit keine WK ab. Das ist uE zweifelhaft, wenn das Arbeitszimmer für eine Übergangszeit benutzt wird, um wieder bezahlte Arbeit zu finden (> Arbeitsuche, > Bewerbung). Auch BFH 180, 357 = BStBl 1996 II, 482 hat den Aufwand für ein häusliches Arbeitszimmer berücksichtigt, wenn ein arbeitsloser Stpfl an einer Bildungsmaßnahme teilnimmt und feststeht, dass der Stpfl anschließend eine Anstellung anstrebt und dem Arbeitsmarkt tatsächlich uneingeschränkt zur Verfügung stehen wird. Besteht hingegen kein konkreter Zusammenhang mit künftigen > Einnahmen, dient das Arbeitszimmer nicht der beruflichen Betätigung iSv § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b EStG (> Rz 40 ff). Zur zeitanteiligen Berücksichtigung von Aufwendungen > Rz 75, 76.
Rz. 24
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Durch eine berufliche Nutzung sind auch Aufwendungen noch veranlasst, die während der Abwicklung der bisherigen beruflichen Tätigkeit entstehen (BFH 156, 205 = BStBl 1989 II, 509; FG München vom 06.02.2007 – 9 K 4418/04, Inf 2007, 446 = HaufeIndex 1 746 079). Zur Abwicklung idS gehören aber nicht mehr Tätigkeiten, die mit dem früheren Erwerbsberuf zusammenhängen, wie zB die Tätigkeit eines emeritierten oder pensionierten Hochschullehrers (EFG 1986, 555; 1989, 452; 1991, 75; > Hochschullehrer Rz 12); ebenso bei einer Pastorin im Ruhestand (EFG 1980, 388).
2. Ehrenamtliche Tätigkeit
Rz. 25
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Aufwendungen für eine ehrenamtliche Arbeit für die zuständige > Gewerkschaft sind der beruflichen Nutzung zuzuordnen, weil die Aufwendungen dafür mit der hauptberuflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen (EFG 1988, 68). Ebenfalls keine private ist die Benutzung des Arbeitszimmers für eine ehrenamtliche Tätigkeit, mit der besteuerbare > Einnahmen erzielt werden (EFG 1986, 173; aA EFG 1986, 282). Eine private Nutzung, die iSv § 12 Nr 1 EStG eine Anerkennung als beruflich genutztes Arbeitszimmer ausschließt, ist die Tätigkeit als Schatzmeister eines > Sportverein für 10 Stunden wöchentlich (EFG 1988, 66). Erzielt der Stpfl steuerfreie Einnahmen, sind die auf diesen Teil der Benutzung entfallenden Aufwendungen zwar nicht durch § 12 Nr 1 Satz 2 EStG vom Abzug ausgeschlossen; sie sind aber wegen § 3c EStG nicht als WK abziehbar. Fehlt ein Zusammenhang der Tätigkeit mit besteuerbaren Einkünften wie bei Liebhaberei, sind die Aufwendungen keine WK (ergänzend > Liebhaberei Rz 8). Dies ist verfassungsgemäß (BFH/NV 2005, 2000).
3. Ausbildung
Rz. 26
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Die Benutzung eines Zimmers zum Zwecke der eigenen Aus- und Weiterbildung wird der beruflichen (Mit-)Benutzung zugeordnet (> Rz 22 f). Sie nimmt dem Zimmer deshalb nicht die Qualität eines ‚häuslichen Arbeitszimmers’ (vgl BFH 160, 562 = BStBl 1990 II, 901). Anderenfalls liefe § 10 Abs 1 Nr 7 EStG, der den SA-Abzug bei Nutzung für die eigene Berufsausbildung vorsieht, insoweit ins Leere. Zum Abzug von Sonderausgaben > Bildungsaufwendungen Rz 43 ff. Ergänzend > Rz 77 ff.
4. Private Nutzung
Rz. 27
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Das Arbeitszimmer muss nahezu ausschließlich beruflich/betrieblich genutzt werden (BFH GrS 1/14, Rz 62 aaO [> Rz 2/2]; zum Begriff des Arbeitszimmers > Rz 15 ff). Die private Mitbenutzung muss mithin von ganz untergeordneter Bedeutung sei...