Rz. 5

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Der Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs 2 EStG) setzt Folgendes voraus:

Der Stpfl muss unbeschränkt steuerpflichtig sein (> Rz 6);
für sein volljähriges Kind muss der Stpfl Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag haben (> Rz 7 ff);
das Kind muss sich in Berufsausbildung befinden (> Rz 10);
das Kind muss auswärtig untergebracht sein (> Rz 15 ff);
der Stpfl muss den Freibetrag besonders beantragen (> Rz 20 ff).

Eigene Einkünfte und Bezüge mindern den Freibetrag seit dem VZ 2012 nicht mehr; das Gleiche gilt für Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln oder Zuschüsse von Förderungseinrichtungen (vgl StVereinfG 2011, BGBl 2011 I, 2131).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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