Rz. 8

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Tatsächlich besteuert werden die Einkünfte – ggf anteilig – aber nur dann, wenn Deutschland im Verhältnis zum Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht hat (internationales Recht) und sie in Deutschland der Besteuerung unterliegen (nationales Recht).

Bei Stpfl, die – auch – im Ausland ansässig sind, unterbleibt die Besteuerung (ggf unter > Progressionsvorbehalt), soweit Deutschland auf die Besteuerung in einem DBA (> Doppelbesteuerung Rz 8 ff) oder in anderen inter- oder supranationalen Verträgen oder einer einseitigen nationalen Regelung ganz oder teilweise verzichtet hat. Das gilt zunächst für kurzfristige berufliche Aufenthalte in Deutschland.

 

Beispiel 1:

Der in London (UK) ansässige Bankangestellte B besucht auf Veranlassung seines ArbG für ein Wochenende ein Symposion in Frankfurt/M. Der anteilige Arbeitslohn von B unterliegt zwar dem deutschen Besteuerungsrecht, weil er hier inländische Einkünfte iSv § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst a EStG erzielt (> Inländische Einkünfte). Deutschland macht aber vom Besteuerungsrecht keinen Gebrauch, weil in Art 14 Abs 2 des DBA mit > Großbritannien und Nordirland Rz 6 vereinbart worden ist, dass innerhalb der 183-Tage-Grenze im UK ansässige und dort entlohnte ArbN in Deutschland grundsätzlich nicht besteuert werden.

Auch bei einem weniger als halbjährigen Aufenthalt kann Deutschland aber das Besteuerungsrecht haben, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt und der Arbeitslohn während der ersten 183 Tage im Jahr von einem inländischen ArbG oder zu Lasten einer inländischen Betriebsstätte seines ArbG gezahlt wird (vgl Art 15 Abs 2 OECD-MA; > Doppelbesteuerung Rz 20, 38ff).

 

Beispiel 2:

Der in den USA ansässige Techniker T wird von seinem ArbG, einer Konzernmutter, zu der in Deutschland ansässigen Tochtergesellschaft O entsandt, um etwa zwei Monate an der Entwicklung technischer Details eines Produkts mitzuwirken. Die in Deutschland entstehenden Arbeitskosten (Lohn einschließlich Living Allowance, Abgaben, Kosten der Unterbringung usw) trägt im Verhältnis zur Konzernmutter die deutsche Tochtergesellschaft des ArbG.

Es handelt sich um einen Fall der > Entsendung von Arbeitnehmern vom Ausland ins > Inland. Deutschland hat das Besteuerungsrecht, weil der ArbN im Inland zwar weniger als 183 Tage im Jahr tätig wird, aber ein > Inländischer Arbeitgeber (vgl § 38 Abs 1 Satz 2 EStG) seinen Arbeitslohn wirtschaftlich trägt (> Vereinigte Staaten von Amerika Rz 3). Zur Verpflichtung der deutschen Tochtergesellschaft zum LSt-Abzug > Rz 30 ff.

 

Beispiel 3:

Der in Birmingham ansässige Musiker M gehört zu einer international auftretenden Band, die in Hannover ein Open-Air-Konzert gibt. Einen Wohnsitz in Deutschland hat M nicht; er ist deshalb nur beschränkt steuerpflichtig. Die für seinen Auftritt in Hannover von M erzielte Vergütung unterliegt dem deutschen Besteuerungsrecht, weil M hier > Inländische Einkünfte iSv § 49 Abs 1 Nr 3 oder Nr 4 Buchst a EStG erzielt. In dem DBA mit > Großbritannien und Nordirland Rz 14 ist in Art 16 vereinbart, dass die Einkünfte aus einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit berufsmäßiger Künstler im Tätigkeitsstaat (Deutschland) besteuert werden. Je nachdem, ob M ArbN oder Angehöriger eines freien Berufs ist, unterliegen seine Einkünfte in Deutschland dem LSt-Abzug oder dem Steuerabzug nach § 50a Abs 1 Nr 1 EStG; zu Einzelheiten > Beschränkte Steuerpflicht Rz 21 ff, 75ff.

 

Beispiel 4:

Der für die > Europäische Union tätige E mit Wohnsitz in Brüssel hat für eine Woche lang beruflich mit deutschen Regierungsstellen in Berlin zu tun. Auch hier unterliegt der anteilige Arbeitslohn, der ihm in Brüssel ausgezahlt wird, grundsätzlich dem deutschen Besteuerungsrecht. Tatsächlich bleibt E aber in Deutschland auf Grund einer Sondervereinbarung mit der > Europäische Union Rz 14 ff von der Besteuerung befreit. Auch im Verhältnis zu Belgien hat Deutschland kein Besteuerungsrecht (> Belgien Rz 3).

Zu weiteren ausführlichen Hinweisen > Doppelbesteuerung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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